Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Förderverein als Halter eines Fahrzeuges. Sondersignalanlage rechtlich möglich? | 75 Beiträge |
Autor | Matt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg | 863378 |
Datum | 19.10.2020 15:29 MSG-Nr: [ 863378 ] | 2442 x gelesen |
Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Zum Thema Rettungsdienst gibt es offenbar massenhaft Rechtssprechung, bei der Feuerwehr scheint sich das Problem nicht zustellen.
Etwas allgemeines hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof am 11.06.2012 ausgehustet:
Damit ein Fahrzeug zum "Einsatz- oder Kommandofahrzeug der Feuerwehr" wird, muss es entweder durch den Träger der Feuerwehr erworben und in Betritt genommen werden oder die zuständige Behörde muss es entsprechend anerkennen.
Die durch die jeweilige bayrische Regierung ausgesprochene Anerkennung stellt eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO dar.
Das OVG NRW meinte am 04.02.2014 zu dem Thema, dass der Begriff der "Feuerwehr" in der StVZO auf Organisation zu beziehen ist, die nach dem Landesrecht die Aufgaben der Feuerwehr zu erledigen hat, in diesem Fall öffentliche Feuerwehren oder anerkannte Werksfeuerwehren.
Für alle anderen Arten von "Feuerwehr" bleibt nur § 70 StVZO.
Die Aussagen in den Urteilstexten decken sich und sie beziehen sich auf die Gesetzesbegründung. Blaulicht- bzw. Sondersignale sollen so wenig wie möglich installiert werden und die Vorgaben des § 52 StVZO sind eng auszulegen.
Da der Förderverein nicht der Träger der Feuerwehr ist, kann er seine Fahrzeuge nicht kraft Gesetz mit einer Sondersignalanlage ausstatten lassen, sondern nur mit einer Ausnahmegenehmigung.
Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.
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