Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Förderverein als Halter eines Fahrzeuges. Sondersignalanlage rechtlich möglich? | 75 Beiträge |
Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 863276 |
Datum | 16.10.2020 18:30 MSG-Nr: [ 863276 ] | 3545 x gelesen |
Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Hey,
also allgemein müsste der Gesetzgeber im jeweiligen Gesetz dem Aufgabenerfüller (für den Brandschutz, ergo Feuerwehr, meist die Gemeinde) die Möglichkeit bieten, dort auf andere private Einrichtungen zurück zu greifen.
Allgemein würde ich im Bereich Feuerwehr z.B. für Niedersachsen keine solche Regelungen im NBrandSchG finden.
Beispielsweise finde ich im Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz folgende Regelung:
§19 HBKG
(2) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 [Gemeinden und Landkreise für überörtliche Hilfe, a.d.A] können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, öffentliche und private Einheiten und Einrichtungen einsetzen, wenn sich diese allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und im Katastrophenschutz mitwirken.
Also ich würde es hier sagen, wäre dies keine Legitimation für Feuerwehrvereine.....
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