Rubrik | Fahrzeugtechnik |
zurück
|
Thema | Förderverein als Halter eines Fahrzeuges. Sondersignalanlage rechtlich möglich? | 75 Beiträge |
Autor | Wolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg | 863259 |
Datum | 16.10.2020 14:26 MSG-Nr: [ 863259 ] | 3994 x gelesen |
Strassenverkehrzulassungsordnung
Deutsches Rotes Kreuz
Ist zur Abwechslung mal einheitlich geregelt:
§ 52 Abs 1 StVZO
3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht Rundumlicht dürfen ausgerüstet sein:
1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
Das DRK oder auch andere Organisationen und Firmen im RD/KT sind ja auch "nur" e.V.´s oder andere juristische Personen.
Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|