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Straßenverkehrsordnung
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RubrikEinsatz zurück
ThemaFeuerwehr erhält Beschwerden über zu lautes Martinhorn70 Beiträge
AutorDani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg/Hessen860784
Datum08.08.2020 11:59      MSG-Nr: [ 860784 ]2414 x gelesen

Geschrieben von Stefan D.Nein, nicht jeder Privat-Pkw muss bei jedem Überfahren einer Kreuzung laut hupend warnen, weil:
- § 16 StVO den Einsatz der Hupe regelt und der das pauschale Hupen hier nicht vorsieht
- und es eben keine zusätzliche Sollvorschrift wie in RN1 zur VWV § 35 StVO gibt.


Wo sieht denn der §35 ein pauschales Laufen lassen des Einsatzhornes vor?

Ich habe auch nirgendwo geschrieben, dass man mit einem Einsatzfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Kreuzung einfahren soll/darf, auch nicht wenn diese grün zeigt. Ich habe die ganze Zeit geschrieben, dass man mit angepasster Geschwindigkeit einfahren soll, auch wenn man eigentlich vorfahrtsberechtigt wäre. Und da frage ich dich jetzt, warum man da das Horn laufen lassen sollte (wie du ja sagst, dass es die VwV vorgeben würde), obwohl ich gegenüber dem Querverkehr überhaupt keine Sonderrechte in Anspruch nehme (worauf sich die VwV ja aber bezieht)? Deswegen habe ich auch gefragt, ob man dann nicht jedes Mal mit dem Privat-PKW im normalen Strassenverkehr auch laut hupend in eine grüne Kreuzung einfahren müsste, weil man auch da gegenüber dem Querverkehr keine Sonderrechte geltend macht, du aber geschrieben hast, dass der Unfallgegner, der ja den Verstoß begangen hat, ja eventuell anders reagiert hätte, wenn er gewarnt worden wäre und sich das dann am Anteil der Schuld bemerkbar machen kann? Dann wäre man bei so einem Verhalten doch immer auf der "relativ" Sicheren Seite, auch wenn der §16 StVo die Nutzung der Hupe anders regelt? Wobei der §38 das beim Einsatzhorn auch tut, und da ist es dann nicht so?

DIm §38 ist keine Warnung durch EInsatzhorn vorgesehen, und darum das geht es mir doch.

In vielen Diskussionen zum Thema Sonderrechte wird immer wieder behauptet, dass das Horn dauerhaft zu laufen hätte, da man sonst (überspitzt) immer mit einem Bein im Knast stehen würde. Ich sage nein, denn wenn man sich an den Absatz 8 des §35 hält, dann kann durch das Verhalten des Einsatzfahrers kein Unfall passieren. Wie ich immer wieder geschrieben habe, der Einsatz des Horns verhindert keinen Unfall, das kann nur vorausschauendes Fahren, angepasste Geschwindigkeit und ständige Bremsbereitschaft. Egal ob auf einer Einsatzfahrt mit oder ohne Nutzung von Sonderrechten. Dann stellt man auch keine Gefahr dar, vor der man warnen müsste.
Und ist der Einsatzfahrer denn für das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer verantwortlich, z.B. ob diese ohne zu schauen auf einen Fahrradweg fahren, so wie es hier in der Diskussion auch schon beschrieben wurde? Kann und muss ich denn überhaupt vor dem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer warnen? Wie diese z.B. in eine Kreuzung einfahren um Platz zu machen, während ich noch aus 100m Entfernung von hinten anfahre? Meine Anordnung der freien Bahn gilt nur den Verkehrsteilnehmern gegenüber, denen ich auch die freie Bahn anordnen kann. Wenn mir keiner die freie Bahn gewähren kann/muss, wozu dann Anordnen bzw. das Einsatzhorn überhaupt einschalten? Wenn man an eine unübersichtliche Stelle, z.B. nicht oder schlecht einsehbare Kurven/Kuppen/Kreuzungen/Straßeneinmündungen, o.ä. heranfährt, dann muss man immer die Geschwindigkeit reduzieren und angepasst weiterfahren. Ich weiss nicht, warum du auch immer von überhöhter Geschwindigkeit und gefährdendem Verhalten von Einsatzfahrern ausgehst. Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer widerspricht doch eben genau dem §35, wieso sollte ich da warnen?

Auf welche Voraussetzungen bezieht sich denn die VwV zum §35, wenn es darin heisst "soll durch blaues Blinklicht und Einsatzhon angezeigt werden, wenn möglich und erlaubt"? Welcher Paragraph erlaubt denn die Nutzung des Einsatzhorns zusammen mit dem blauen Blinklicht? Der Paragraph 38. Und deswegen muss ich doch auch da schauen, wenn es um die Erlaubnis und die rechtlich vorgesehene Aufgabe des Einsatzhornes geht.


Geschrieben von Stefan D.Der 2. Absatz von Dir, zu dem Aufsatz von Prof. Müller geht off topic - das hat mit der Warnfunktion des Martinshorns definitiv nichts mehr zu tun. Du kannst gern ein neues Thema aufmachen, aus dem werd ich mich dann aber raushalten.

Wieso geht das jetzt Off-Topic? Hat Du nicht gesagt, dass der Aufsatz von Herrn Müller die aktuelle Rechtslage darstellt? Du schriebst doch auch, dass die VwV eindeutig wäre, ist sie das denn jetzt in diesem Falle nicht?

Auszug aus dem Aufsatz Bei der Nutzung von Sonderrechten mit Privatfahrzeugen kann diese Regelung nur bedeuten, die Nutzung der Sonderrechte mit sämtlichen an Privatfahrzeugen vorhandenen legalen Warnsignalen anzuzeigen.

....

Der Einsatz von Warnblinklicht, Signalhorn und pulsierendem Fernlicht ist während der Fahrt zulässig, um die anderen Verkehrsteilnehmer optisch und akustisch vor der Nutzung von Sonderrechten zu warnen.


Wie ich in meinem vorherigen Beitrag gefragt habe, woher kommt jetzt diese Auffassung von Herrn Müller, wenn das in der VwV so nicht drin steht?
Das mag vielleicht nichts mit einer Warnwirkung des Einsatzhornes zu tun haben, aber mit der VwV zur StVO. Und das gehört doch auf jeden Fall hier zum Thema, wenn die Aussage der VwV zum §35 als eideutig und verbindlich für jede Fahrt unter Nutzung von Sonderrechten von Dir beschrieben wird.

Hier vertrete ich nur meine eigene Meinung, wenn ein stiller Mitleser Probleme mit ihr hat oder sie nicht versteht soll er sich direkt an mich wenden. Und wenn er sich das nicht traut kann das Problem wohl nicht so groß sein.

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