Rubrik | Einsatz |
zurück
|
Thema | Feuerwehr erhält Beschwerden über zu lautes Martinhorn #
| 70 Beiträge |
Autor | Stef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern | 860768 |
Datum | 08.08.2020 00:05 MSG-Nr: [ 860768 ] | 2675 x gelesen |
Strafgesetzbuch
Grüß Dich,
Deine Aussage ist so nicht richtig. Natürlich kann das fehlende Warnen für den Unfall (mit) ursächlich sein.
Das ist ja eben einer der Punkte der Fahrlässigkeitsprüfung: Kausalität!
Hier wird aber eben nicht gefragt, ob das Verhalten allein den Unfall herbei geführt hat, sondern ob der Unfall bei anderem
Verhalten vermeidbar gewesen wäre. Und natürlich kann man hier problemlos zu dem Schluss kommen, dass...
- der Fußgänger die Straße nicht betreten hätte, wenn er gewarnt worden wäre,
- der Autofahrer das Einsatzfahrzeug, das schnell um die Kurve kam, nicht übersehen hätte, wenn es mit Horn gefahren wäre,
- der Kraftfahrer beim Abbiegen gründlicher geschaut hätte oder vorsorglich stehen geblieben wäre, wenn das Überholende Einsatzfahrzeug mit Horn gefahren wäre...
Die Frage ist schlicht und einfach, ob der Unfall passiert wäre, wenn der Fahrer sich in diesem Punkt (hier Fahren mit Horn) anders verhalten hätte (oder auch nur, ob die Folgen evtl. milder gewesen wären, weil B früher gebremst hätte). Auf ein alleiniges Verschulden kommt es für die Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit NICHT an. Die Schuldfrage kommt erst später! Und auch hier schützt ein Mitverschulden anderer erst mal nicht vor Strafe, sondern erst wenn das Mitverschulden der anderen sehr groß und mein Verschulden besonders gering ist. Nachdem hier nur geglaubt wird was schwarz auf weiß steht verweise ich zum Nachlesen auf den Kommentar Fischer zum StGB bei § 15 ;-)
Die VwV finde ich sehr eindeutig. In der RN 1 zu § 35 (wohlgemerkt zu § 35 und eben nicht bei § 38, beim Recht auf Freie Bahn) steht, dass ich die Verwendung von Sonderrechten anzeigen soll. Hier steht nichts vom Recht auf Freie Bahn, sondern es geht - wenn möglich und zulässig - um die Inanspruchnahme aller Sonderrechte, die ich in Anspruch nehme. Wie gesagt, ich finde das schon sehr eindeutig.
Die Frage, ob das die Meinung von Professor Müller oder die allgemeingültige Rechtslage darstellt will ich mal so beantworten:
Ich hab vor 20 Jahren Klausuren auch eine Klausur mit Schwerpunkt Verkehrsrecht geschrieben und auch damals war genau das bereits geltende Rechtsmeinung.
Ich kann Dir auch aus 20 Jahren Berufserfahrung, in denen ich immer wieder mit Verkehrsrecht aber auch mit allgemeinem Strafrecht zu tun hatte sagen, dass das genau die übliche Rechtsmeinung ist.
Nachdem der Herr Müller, den ich persönlich übrigens nicht kenne, aus einem ganz anderen Bundesland kommt als ich und sich sowohl meine damalige Lehrmeinung, als auch mein aktueller Stand sich mit seiner Aussage (aus 2011) decken würde ich jetzt mal eher dahin tendieren, dass das wirklich so ist. Dass der StVO-Kommentar, den Müller hier zitiert das selbe sagt spricht auch dafür.
Eine andere Meinung steht jedem zu. Ich persönlich belege meine Meinung gerne. Man darf auch mal Zweifeln, aber irgendwann muss man schon auch mal ne Quelle bringen, ok?
Schönen Gruß und jetzt aber wirklich gut N8
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|