Rubrik | Einsatz |
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Thema | Feuer Bremen-Industriehäfen | 54 Beiträge |
Autor | Maxi8mil8ian8 E.8, Adelsried / Bayern | 858615 |
Datum | 07.05.2020 19:47 MSG-Nr: [ 858615 ] | 2984 x gelesen |
Infos: | 26.05.20 FW-HB: Großbrand im Bremer Industriehafen - Abschlussmeldung 02.05.20 p.gifGroßbrand im Bremer Industriehafen - Eine schwer verletzte Person
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Brandmeldeanlage
Geschrieben von Olaf F.
Brandschutzbestimmungen müssen auch erfüllt werden, wenn sie erst nach der Fertigstellung des Gebäudes als Gesetz, als Auflage, oder wie auch immer ins Leben gerufen wurden.
Woher kommt die Kenntnis, dass moderner Brandschutz in alten Gebäuden nicht umgesetzt werden muss? Wenn das Gebäude nicht nach den Richtlinien baulich verändert werden kann, dann darf das Gebäude nicht mehr in der Form genutzt werden.
Aus einschlägigen Gesetzen, Baubestimmungen etc.. Zumindest in der gewählten Pauschalität ist Deine Aussage falsch.
Geschrieben von Landesbauordnung Bremen
§ 58 Abs. 3
Bei bestandgeschützten Anlagen können Anforderungen gestellt werden, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit oder von schweren Nachteilen für die Allgemeinheit notwendig ist.
Von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit kann in der Regel nicht ausgegangen werden, wenn der Zustand einer früheren Rechtsvorschrift entspricht. Auch bei Vorliegen einer erheblichen Gefahr ist eine Anpassung nur insoweit erforderlich, bis diese Gefahr nicht mehr erheblich ist. In allen Fällen bezieht sich dies aber nur auf Leben und Gesundheit, Sachschutz oder wirksame Löscharbeiten werden dabei explizit nicht aufgeführt.
Geschrieben von Muster-IndBauRL
Ziffer 9 Pflichten des Betreibers
Änderungen der brandschutztechnischen Infrastruktur sowie eine Erhöhung der Brandlast
erfordern eine Überprüfung des Brandschutzkonzeptes. Ergibt sich daraus eine niedrigere
Sicherheitskategorie, eine höhere äquivalente Branddauer tä oder eine höhere rechnerisch
erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF, so liegt eine Nutzungsänderung vor. Solche
Nutzungsänderungen bedürfen dann eines Bauantrages und einer Baugenehmigung, wenn sich
aus ihnen höhere Anforderungen ergeben. Dies gilt auch bei Änderungen und Ergänzungen des
Brandschutzkonzeptes nach Erteilung der Baugenehmigung.
Brandlasten, Branddauer und erf tF sind Elemente der Brandlastermittlung nach Ziffer 7 und sind ein eigenes Thema. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung bleibt dann nur bei Verringerung der Sicherheitskategorie, das heißt bei Verkleinerung/Entfall einer Werkfeuerwehr, Entfall BMA oder SPA.
Nur einige Sonderbauvorschriften behandeln die Wirkung auf bestehende Bauten, dabei handelt es sich überwiegend jedoch um organisatorische Maßnahmen.
Auch wenn wir es als Feuerwehr ungern hören, der vorbeugende Brandschutz hat prinzipiell funktioniert, wenn der Brand auf einen Brandabschnitt beschränkt war, egal wie groß dieser war.
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