Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | wg. Corona: Dienstpflicht BF contra FF | 23 Beiträge |
Autor | Chri8sto8ph 8R., Berching / Bayern | 857736 |
Datum | 03.04.2020 08:52 MSG-Nr: [ 857736 ] | 1304 x gelesen |
Bayrisches Feuerwehrgesetz
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
Guten morgen,
Geschrieben von Stefan D.Art. 13 III Nr. 2 BayFWG
in dem Artikel geht um die Heranziehung von Fw-Dienstleistenden, falls eine Freiwillige Feuerwehr nicht die erforderliche Mindeststärke erreicht.
Da sollen dann Beschäftigte, welche zB im öD sind und deren Pflichten mit der Heranziehung kollidieren würden, eben nicht herangezogen werden.
Das gilt nicht pauschal für die Situation, dass dir der Dienstherr in deine Freizeit"rechte" eingreift.
Geschrieben von Stefan D.Wenn ich feststelle, dass er hier eine Dienstpflicht hat, dann wird nach dem BayFWG geprüft, ob sie mit dem Feuerwehrdient unvereinbar ist.
richtig. Aber nachdem sich das BayFwG in die Richtung eben nicht näher auslässt, sondern pauschal von Beamten spricht, wäre eine Freistellung (sogar vom Dienst) eines BFlers für die FF durchaus rechtlich abgedeckt (siehe anderen Post).
Deswegen sehe ich es eher so wie Adrian
VG
Dies alles ist meine Meinung!
Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun!
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