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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
Themawg. Corona: Dienstpflicht BF contra FF23 Beiträge
AutorAdri8an 8R., Utting / Bayern857716
Datum02.04.2020 17:02      MSG-Nr: [ 857716 ]2221 x gelesen

Servus,

die Sache wird mittlerweile nicht nur von einer BF angeordnet, auch Leitstellen versuchen diesen Weg. Bei der großen BF ist wohl der Personalrat an der Klärung der Sache dran.

Ich habe gemeinsam mit einem Jurastudenten nach Rechtsnormen gesucht. Vorweg: Solche Paragraphen wie aus anderen Bundesländern zitiert gibt es nicht. Ich vermute allerdings dass ein solcher Paragraph zukünftig auch in Bayern folgen wird.


BayFwG
Art. 9 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden
(1) 1Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. 2Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. 3Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zuläßt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. 4Dieser ist verpflichtet, ihnen für Zeiten der Freistellung das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erzielt hätten.
(2) Für Beamte und Richter gilt Absatz 1 entsprechend.


Hierin steht schon einmal keine Ausnahme für hauptamtliche Kräfte. Nach der Rechtsnorm könnte ich bei der BF gehen wenn der FF-Melder tönt.


Nachdem aktuell der Katastrophenfall ausgerufen ist:

BayKSG

Art. 9 Inanspruchnahme Dritter
(1) 1Die Katastrophenschutzbehörde kann zur Katastrophenabwehr von jeder Person die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen sowie die Inanspruchnahme von Sachen anordnen. 2 Art. 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr in Verzug dürfen die eingesetzten Kräfte Sachen unmittelbar in Anspruch nehmen.

Art. 16 Rechtsverhältnis
Rechte und Pflichten der nach diesem Gesetz mitwirkenden Helfer richten sich nach den Vorschriften der Organisationen, denen sie angehören, soweit nichts anderes durch Gesetz geregelt ist.

Art. 17Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche

(1) Bei Einsätzen

1.
von ehrenamtlichen Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen oder angeforderter privater Organisationen zur Katastrophenabwehr oder
2.
des Örtlichen Einsatzleiters oder der ehrenamtlichen Mitglieder einer Einheit, die die Kreisverwaltungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz oder im Bereich der sonstigen Gefahrenabwehr aufgestellt hat,

gilt Art. 33a Abs. 1 bis 4 BayRDG entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ersatz- und Erstattungsansprüche gegen die Organisation oder Kreisverwaltungsbehörde richten, für die sie tätig werden.
(2) Für ehrenamtliche Helfer der freiwilligen Hilfsorganisationen oder privater Organisationen, die über die Integrierte Leitstelle alarmiert werden, um als Mitglieder einer Schnell-Einsatz-Gruppe bei der Abwehr einer konkreten Gefahr Unterstützung zu leisten, gilt Art. 33a BayRDG entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ansprüche nach Art. 33a Abs. 3 und 4 BayRDG gegen die Organisation richten, für die sie tätig werden.
(3) 1Stellt ein privater Arbeitgeber eine im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz tätige ehrenamtliche Einsatzkraft unter Fortgewährung des Arbeitsentgelts frei, damit sie an einer vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration anerkannten Fortbildungsveranstaltung teilnehmen kann, die aus besonderen Gründen nur während der üblichen Arbeitszeit stattfinden kann und geeignet ist, zu einer spürbaren Steigerung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit der ehrenamtlichen Einsatzkraft zu führen, erhält er das fortgezahlte Arbeitsentgelt ersetzt. 2Die Höhe des Ersatzanspruchs wird nach Art. 10 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes bemessen. 3Beruflich selbständige ehrenamtliche Helfer erhalten entsprechend den Sätzen 1 und 2 ihren Verdienstausfall bis zum Höchstbetrag nach Art. 33a Abs. 3 BayRDG ersetzt. 4Alle ehrenamtlichen Helfer erhalten Sachschäden ersetzt, die ihnen ohne eigenen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Sinn des Satzes 1 entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz erlangt werden kann. 5Die Ersatzansprüche richten sich gegen die Organisation, für die die Helfer tätig werden. 6Der Staat erstattet den Organisationen die notwendigen Aufwendungen nach Satz 5 bis zur Höhe der Stundenvergütung nach Satz 3.
(4) Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn anderweitige Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- oder Ersatzansprüche nach bayerischem Landesrecht oder dem THW-Gesetz bestehen.


Theoretisch könnte die BF eine Inanspruchnahme Dritter nach Art. 9 anordnen. Diese kollidiert aber mit der Möglichkeit der Freistellung für ehrenamtliche Einheiten.


Noch ein Blick ins Beamtenrecht:

Nebentätigkeiten dürfen nach BayBG Art. 81 Abs. 3 nicht ausgeführt werden, sofern sie dienstliche Interessen beeinträchtigen. Nebenberuflich Rettungsdienst zu fahren oder anderweitig tätig zu werden kann in der aktuellen Situation vermutlich untersagt werden.

Bleibe noch das besondere Treueverhältnis des Beamten. Ist eine relativ allgemeine Norm mit der theoretisch alles begründet werden könnte.


Natürlich kann der Dienstherr Dienstanweisungen erlassen, diese können allerdings nicht über Landesrecht stehen.



Ist alles nicht ganz eindeutig. Für Rechtssicherheit könnte man beim Innenministerium um Klärung der Rechtslage bitten, am besten getrennt nach "Fußvolk" und Führungsfunktionen in der BF, weiterhin nach Bereitschaftsdienst und Freizeit.

Es gibt den ein- oder anderen Ministerialbeamten in Bayern der ebenfalls schon einmal Mitglied einer Kreisbrandinspektion war, daher wird die Rechtslage vermutlich differenziert betrachtet.

Viele Grüße
Adrian

Dieser Beitrag stellt einen Auszug meiner aktuellen Meinung dar. Diese muss nicht zwangsläufig mit der offiziellen Meinung meiner Dienststelle/HiOrg korrelieren.

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