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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | wg. Corona: Dienstpflicht BF contra FF | 23 Beiträge | ||
Autor | Ralf8 K.8, Köln / NRW | 857712 | ||
Datum | 02.04.2020 15:48 MSG-Nr: [ 857712 ] | 2436 x gelesen | ||
Für NRW: "VOFF NRW § 5 Mitwirkung in anderen Organisationen Helferinnen und Helfer, die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Gefahrenabwehr stehen oder in einer Organisation im Sinne der §§ 18 und 19 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ehrenamtlich aktiv mitwirken und zugleich ehrenamtliche Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr sind, werden dort nicht auf die Sollstärke angerechnet. § 19 Mehrfachfunktionen (2) Die jeweiligen Dienstherren treffen im Einvernehmen Regelungen zum Ausschluss von Pflichten- und Interessenkollisionen, damit die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Funktionen gewährleistet ist. (3) Bei der gleichzeitigen Wahrnehmung von Funktionen im abwehrenden Brandschutz durch feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte gehen die hauptamtlichen Dienstpflichten vor." Es ist halt immer problematisch, zwei Herren gleichzeitig dienen zu wollen. Deswegen geht Hauptamt immer vor Ehrenamt. Das hier als Abgrenzung zum privaten Arbeitgeber anzuwendende Schlagwort ist auch nicht "Systemrelevanz" sondern "Behörde mit Sicherheitsaufgaben". Das macht schon einen kleinen Unterschied... | ||||
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