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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Vorbeugende Maßnahmen der Feuerwehren? - war: Coronavirus in Deutschland # | 288 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern | 857357 | ||
Datum | 21.03.2020 08:57 MSG-Nr: [ 857357 ] | 7463 x gelesen | ||
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Grüß Dich, meine eigentliche Intention war nur auszudrücken, dass die Allgemeinverfügung gut und richtig ist. Ein wenig ärgere ich mich allerdings, dass ich jetzt zum 3. Mal in dem Forum den Grundsatz Bundesrecht und Landesrecht schlicht und einfach FALSCH vor die Füße geworfen bekomme! Der Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht gilt: - In den Fällen der konkurrierenden Gesetzgebung von Bund und Ländern - In den Fällen der Rahmengesetzgebung des Bundes (klar eigentlich, wenn der Bund ein Rahmengesetz erlässt, dann muss sich das Ausführungsgesetz des Landes daran halten. Im Bereich der Ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes gilt der Grundsatz eigentlich nicht. Aber vom Ergebnis komme ich aufs selbe raus, wenn ich ihn anwende, darum OK. Er gilt definitiv nicht: - Für die Fälle der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder! (vgl. Art. 70 GG) Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz unterliegen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. Das IfSG ist ein Bundesgesetz. Das schützt jetzt die Feuerwehr nicht generell vor jeder Maßnahme. Der Einzelne Feuerwehrmann kann sehr wohl als Privatperson unter Quarantäne gestellt werden, das gilt dann natürlich auch für den Feuerwehrdienst. Auch kann ich mir vorstellen, dass ein Einzelnes Feuerwehrhaus, das z.B. kontaminiert ist für eine bestimmte Zeit nicht betreten werden darf. Ich kann damit jedem und damit auch der Feuerwehr vorschreiben z.B. einen Mundschutz zu tragen. Aber auf Grundlage dieses Gesetzes den Feuerwehrdienst in ganz Bayern zu untersagen ist schlicht und einfach nicht möglich. Damit muss auch keine extra Ausnahme in die Verordnung geschrieben werden. Den ein oder anderen wird noch verwirren, dass der Verordnungsgeber das Land ist - klar, dem Land wurde über ein Zuständigkeitsgesetz die Ausführung des Bundesgesetzes übertragen. Trotzdem bleibt die Rechtsgrundlage ein Bundesgesetz und damit gilt in Hinblick auf das Feuerwehrgesetz der Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" NICHT anwendbar. Was aber eigentlich doch auch völlig Wurst ist! Der gesunde Menschenverstand sagt doch eigentlich jedem, dass der Einsatzdienst weiter laufen muss!!! lg Stefan | ||||
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