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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Vorbeugende Maßnahmen der Feuerwehren? - war: Coronavirus in Deutschland | 288 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern | 857342 | ||
Datum | 20.03.2020 18:40 MSG-Nr: [ 857342 ] | 7488 x gelesen | ||
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Grüß Euch, ich finde der Verordnungsgeber hat das gut gemacht. Er hat in der Verordnung, die sehr wichtig ist und die jetzt jeder verstehen muss sich auf das wesentliche beschränkt, das ALLE Bürger betrifft. Eine Ausnahme zu dieser Verordnung muss nicht in der Verordnung stehen. Man kann sich hier fragen ob: - die Verordnung überhaupt eine gesetzliche Pflicht nach dem BayFWG (ich erinnere daran, freiwillig sind bei der Freiwilligen Feuerwehr nur der Eintritt und der Austritt ;-)) aushebeln kann. Damit bräuchte ich keine separate Ausnahme in der Verordnung und kann die Verordnung übersichtlich halten. - ob das nicht z.B. von § 16 OwiG gedeckt ist? - der Verordnungsgeber vlt. noch eine separate Ausnahmeverordnung erlässt? Wie dem auch sei. Ich finde es nicht schlimm, dass wir als Feuerwehr (oder auch die HiOrg) in der VO nicht genannt sind. Wir können und werden als Feuerwehr uns an den richtigen Stellen erkundigen und außerdem ist doch eigentlich eh klar, dass der Einsatzdienst laufen muss. Da find ich die Ausnahmen für den normalen Bürger wichtiger. Und ich finde es sehr gut, dass die Verordnung knapp und übersichtlich ist. lg Stefan | ||||
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