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RubrikUnfallverhütung zurück
ThemaFreiwillige Feuerwehren in Thüringen: Jugendliche dürfen nicht mehr mit zum Einsatz60 Beiträge
AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen856406
Datum17.02.2020 08:21      MSG-Nr: [ 856406 ]2422 x gelesen

Hallo, ich als "Betroffener" stelle mal kurze Info zur Verfügung:

Laut ThBKG ist ausdrücklich die Mitgliedschaft in der Einsatzabteilung ab 16 Jahren zulässig:

Geschrieben von ---Gesetzestext--- § 13 Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (1) Der ehrenamtliche Dienst in der Einsatzabteilung der Feuerwehr beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet mit dem vollendeten 60. Lebensjahr. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden; die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.

Geschrieben von ---UVV Feuerwehren--- § 6 Persönliche Anforderungen und Eignung
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, so hat sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen.




Geschrieben von ---FwDV 2--- Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 - FwDV 2
Ausgabe 01. 2012
Seite 9
2.1.1 Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang)
Ziel der Truppmannausbildung Teil 1 ist die Befähigung zur Übernahme von grundlegenden
Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung.



Auf meine Anfrage bei der FUK Mitte ob unter Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Einsätze für für 17 oder 18 - jährige Kameraden nach o.a. Gesichtspunkten zulässig wären ,da ja bereits ab 16 Jahren teilweise Berufsausbildungen als Zimmermann,Tischler, Mauer etc. auf Baustellen auch stattfinden bekam ich folgende Antwort:

Geschrieben von ---FUK Mitte--- "Sehr geehrter ..........., es sind nicht nur die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetztes einzuhalten. Ebenso ist die Aufsichtspflicht nach BGB und das Jugendschutzgesetz zu beachten. Vgl. § 8 JuSchG "Jugendgefährdende Orte"



Wenn ich nun nach Jugendschutzgesetz (JuSchG) extrem auslegen würde:


Geschrieben von ---Gesetzestext--- § 8 Jugendgefährdende Orte
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person

1.
zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2.
der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.


dann dürfte kein Jugendlicher unter 18 Jahren eine Ausbildung beginnen dürfen,sei es auf dem Bau, in der Fleischerei etc.

Hier lauern immer wieder körperliche Gefahren,so das man hier eigentlich das Einsteigsalter auf 18 heraufsetzen müsste.


Geschrieben von ---BGB--- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.




Ich denke hier ist die Aufsichtspflicht des Gruppenführers oder des Truppführers ausreichend,gerade in Bezug auf FwDV 2, wo der " Truppmann" grundlegende Tätigkeiten ausübt , wie z.B. Aufbau der Wasserversorgung aus dem Hydranten,oder Abfegen einer Ölspur" eher nicht damit zu rechnen sei, das er einer 3.Person laut BGB Schaden zufügt.



Natürlich kann und darf es nicht sein,das man die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren von der Teilnahme eben "nur" 16-18-jähriger Kameraden mit abgeschlossenen TM1 Lehrgang abhängig macht.



MkG Lars

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