Geschrieben von Stefan D.
- ein Messer, das offensichtlich als Rettungsmesser gemacht ist in der Fahrertüre (privat): OK
Aber doch nur mit Freistellungsbescheid, würde ich sagen... die im einschlägigen Fachhandel erhältlichen "Rettungsmesser" sind mittlerweile fast durchgängig Einhandmesser gemäß den rechtlichen Vorgaben. Und um diese Führen zu dürfen, braucht man ein Bedürfnis. Und ein "Rettungsmesser" (das faktisch ein Einhandmesser ist) fällt da sicher nicht drunter, wenn man sich nicht im Einsatz befindet.
Eine Einsatzkraft darf das "dienstliche" Rettungsmesser auch nicht so einfach auf dem Weg nach Hause führen, lediglich so lange, wie sie sich im Einsatz befindet... und der endet in aller Regel im FwGH. Danach ist privat, und da gilt dann wieder der § 42a WaffG.
Ist übrigens bei der Bundeswehr ähnlich. Geschrieben von Stefan D.
Darum sind z.B. die Polizei und die Bundewehr pauschal vom Waffengesetz ausgenommen.
Stimmt so pauschal auch nicht ganz... wenn ein Soldat sein (für den zivilen Bereich verbotenes) Kampfmesser auf der Fahrt nach Hause dabei hat, hat er waffenrechtlich auch ein Problem, weil er es dann weder besitzen noch führen darf. Gab es meines Wissens auch schon einschlägige Verfahren. Das Führen von Schusswaffen bei der Polizei im "privaten" Bereich ist beispielsweise über eine Waffentrageberechtigung (über den Dienstausweis) geregelt.
Was ich damit sagen will: alles nicht so einfach. Also entweder 11. Gebot (sich nicht erwischen lassen :-)) oder gut überlegen, ob ich ein solches Messer führe. Denn
Geschrieben von Stefan D.
Nebenbei: Bei uns im Landkreis reden wir hier im Regelfall über 30,- Verwarnungsgeld. Da muss schon einiges dazu kommen, dass das mal auf ein Bußgeld mit 60,- steigt.
da kenne ich auch andere Waffenbehörden: wenn nämlich kein freiwilliges Einverständnis zum Einzug des Messers durch die Polizei (im Falle einer Anzeige), dann kann das schnell im Bußgeldverfahren angeordnet werden. Und dann kann's auch mal teurer werden als 30 oder 60 EUR.
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