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Da fehlen noch mehr Sachen, z.B. bei den verbotenen Gegenständen nach Anlage 2 zu § 2 Abs II bis IV, Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 sind die Butterflymesser über Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1.4 näher beschrieben, das sind nämlich Faltmesser mit zweigeteilten schwenkbaren Griffen ;-)
Du hast recht. Ich hab vereinfacht. Genau genommen wird ja nicht das einhändig öffnen gar nicht gefordert, sondern, das einhändige Feststellen. Wobei die meisten Einhandmesser mit einer Hand geöffnet werden und dann selber feststellen. Wichtig war mir das, was ich in Klammern geschrieben habe, nämlich dass die Messer dafür gemacht sein müssen. Es gibt viele normale Taschenmesser, die auch selber verriegeln. Ich hab jetzt einfach mal eins oben verlinkt. Soll keine Werbung sein. Das verriegelt von selber und ich hab das Messer zufällig und mit etwas Übung kann ich das tatsächlich mit einer Hand aufmachen - damit wird das aber auch nicht zu einem Einhandmesser, nur weil ich das zufällig mit meinen filigranen Fingern kann ;-)
Alle Spring- und Fallmesser, die weniger als 8,5 cm Klingenlänge haben und damit aus den verbotenen Waffen rausfallen sind übrigens auch Einhandmesser (wenn sie verriegeln).
Das Waffengesetz ist mit seinen Verweisen auf die Anlagen mit verschiedenen Abschnitten und Unterabschnitten fast ein wenig unübersichtlich. Vor allem weil ja dann nicht alles im WaffG steht, sondern dann kommen ja noch die AVWaffG, wie AWaffV
Mir wars einfach wichtig einen kurzen Überblick zu geben und die teilweise übertriebene Angst vor Einhandmessern zu nehmen. Wenn wir die bei der Feuerwehr (oder im Sport, oder Handwerk) brauchen, dann geht das i.d.R. ohne große Auflagen wie immer verschlossenes Behältnis. Wie bereits erwähnt, beim Cuttermesser macht sich da auch keiner groß Gedanken.
Aber danke und jetzt hör ich auf, da kann man sonst ewig weiter machen ;-)
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