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Rubrikpers. Ausrüstung zurück
ThemaRettungsmesser    # 18 Beiträge
AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern856143
Datum09.02.2020 15:28      MSG-Nr: [ 856143 ]1197 x gelesen
Infos:
  • 12.02.20 Rettungsmesser im Feuerwehreinsatz - Alles rechtens?
  • 09.02.20 Feststellungsbescheid des BKA von 2003 zu bestimmten Rettungsmessern

  • Grüß Euch zusammen,

    ich versuch das mal ein wenig zu ordnen. Einfach wird das nicht, das in einem Beitrag zu schaffen, das Waffengesetz ist extrem unübersichtlich.

    Erlaubnisfreie Waffen,
    Erlaubnispflichtige Waffen
    Verbotene Waffen



    Jetzt müssen wir uns am Anfang erst einmal Fragen, ob ein Messer überhaupt eine Waffe ist. Nicht jedes Messer ist nämlich eine Waffe. Damit das Messer eine Waffe ist, muss es, vereinfacht gesagt, dafür gemacht sein um zu verletzen oder zu Töten. Bei einem Kampfmesser (z.B. Ka-bar) oder einem Bajonett ist das unzweifelhaft der Fall. Beim Rambo-Messer schauts schon wieder anders aus, das ist ein Überlebensmesser, mit allerlei Funktionen (Kompass im Griff...), das ist damit schon wieder eher ein Werkzeug. Das Cuttermesser, das zweifelsfrei auch ein Messer ist, ist eindeutig ein Werkzeug.

    Damit müssen wir jetzt mal festhalten, dass es

    - Messer gibt, die keine Waffen sind
    - und dass es Messer gibt, die Waffen sind.

    Die Messer, die Waffen sind, sind erstmal erlaubnisfrei. Es gibt bestimmte Beschränkungen, so darf man die Messer, die Waffen sind erst ab 18 Jahren besitzen. Das Problem ist hier, das man manchmal nicht so genau weiß, ob ein Messer eine Waffe oder ein Werkzeug ist. Wer hätte das beim Rambo-Messer schon gewusst? Dafür gibt es die BKA-Feststellungsbescheide. Da hat ein Gutachter bestimmte Messer angeschaut und sagt: Das ist eine Waffe, das andere ist ein Werkzeug.

    Dann geht es im Gesetz damit weiter, dass bestimmte Messer zu verbotenen Waffen definiert wurden:
    - Springmesser, wenn sie nach vorne herausschnellen und eine Klingenlänge > 8,5 cm haben,
    - Fallmesser, wenn sie eine Klingenlänge > 8,5 cm haben,
    - Butterflymesser,
    - Faustmesser...

    Bei diesen Messern kann es sich sparen zu überlegen, ob das Messer als Waffe oder als Werkzeug gebaut wurde. Ein Messer, das ein Springmesser ist, die Klinge länger als 8,5 cm ist und die Klinge nach vorne herausschnellt IST per Legaldefinition eine verbotene Waffe (der reine Besitz einer verbotenen Waffe ist eine Straftat).

    Für bestimmte Zwecke braucht man diese Werkzeuge aber. Darum sind z.B. die Polizei und die Bundewehr pauschal vom Waffengesetz ausgenommen. Für die gelten eigene Vorschriften. Jäger oder Kürschner können Faustmesser brauchen, kennt das Gesetz hier für die Faustmesser eine Ausnahme. Die zuständige Behörde kann theoretisch auch noch für Einzelpersonen Ausnahmen erlassen.

    Was ist jetzt der BKA-Feststellungsbescheid?
    Das ist nicht noch eine Ausnahme, sondern der BKA-Feststellungsbescheid schaut jetzt einen ganz bestimmten Gegenstand an und sagt, wie das jetzt konkret Waffenrechtlich einzuordnen ist. Der verlinkte BKA-Feststellungsbescheid stellt fest, dass Spring- oder Fallmesser, deren Klinge seitlich herausschnellt und deren Klinge nicht länger als 8,5 cm sind keine verbotenen Waffen sind (das steht ja direkt im Gesetz so drin, das BKA stellt das für diese Messer einfach nochmal fest). Zudem stellt es fest, dass diese Messer, wenn sie bestimmte zusätzliche Kriterien erfüllen (z.B. vorne abgerundet...) sie überhaupt keine Waffen, sondern Werkzeuge sind!

    Jetzt kommt aber der große Haken am Waffengesetz. Vor einiger Zeit hat man festgestellt, dass man mit allen Messern verletzen oder gar töten kann. Darum hat man damals den § 42 a WaffG geschaffen. Das war damals ein Novum. Erstmals hatte das Waffengesetz nun Vorschriften über Gegenstände die teilweise gar keine Waffen sind!

    Genau so muss man das auch sehen. Der § 42 a WaffG unterscheidet nicht mehr zwischen Werkzeug oder Waffe. Er nennt alle Messer, die bestimmten Kriterien entsprechen, nämlich:

    - Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge und
    - Messer, die (dafür gemacht sind, dass sie) mit einer Hand geöffnet werden können;

    Hier hat der Gesetzgeber es verboten, diese Gegenstände, ohne berechtigtes Interesse zu führen. Anders als bei den verbotenen Waffen, werden diese Gegenstände damit nicht automatisch zu Waffen. Diese Gegenstände bleiben das was sie sind. Ein Brotmesser bleibt ein Küchengerät und wird keine Waffe. Aber ohne Grund darf man es jetzt halt (wenn > 12 cm) nicht mehr in der Öffentlichkeit führen.

    Jetzt hat jemand schon richtig angemerkt, dass man das dann vorsichtshalber in einem verschlossenen Behältnis transportieren kann. Das stimmt natürlich. Der § 42 a WaffG hat drei Tatbestandsmerkmale:

    - ein Messer, das der Beschreibung entspricht
    - führen
    - kein berechtigtes Interesse (sogenannte Sozialadequanzklausel).

    Ich kann jetzt natürlich ein anderes Messer nehmen (kein Einhandmesser, Klingenlänge unter 12 cm, oder z.B. eine Rettungsschere oder einen Eezycut), damit falle ich definitiv raus.

    Ich kann natürlich auch darauf verzichten das Messer zu FÜHREN (ich habe es also nicht direkt zugriffsbereit, also z.B. in einem verschlossenen Behältnis). Damit bin ich auch definitiv raus.

    Zu guter Letzt kann ich aber auch ein berechtigtes Interesse haben. Hier gibt's aber immer wieder Reichsbedenkenträger, die das viel komplizierter machen, als es ist. Die Ausführungsbestimmungen der Bundesländer sagen ganz klar, dass das berechtigte Interesse weit auszulegen ist. Sie sagen aber auch ganz klar, dass Selbstverteidigung KEIN berechtigtes Interesse sein kann.

    Das Problem hierbei ist wahrscheinlich, dass das berechtigte Interesse ein unbestimmter Begriff ist. Und sich viele unsicher sind, wie sie damit umgehen sollen.

    Bleiben wir bei der ursprünglichen Frage:
    Einhandmesser für den Wassersportler - berechtigtes Interesse? Während der Ausübung des Sports selbstverständlich! Irgend ein abgerundetes Messer oder ein reiner Gurtschneider würde hier nicht ausreichen, er muss ja evtl. auch ein Loch in das Boot stechen können, im dümmsten Fall. Auf dem Weg mit dem Pkw zum Sport? Naja, eigentlich ist das auch ganz einfach. Wenn das Messer, bei der restlichen Ausrüstung liegt, dann gehört das ganz einfach dazu. Also wenn der jetzt nach dem Sport, seinen Neoprenanzug auszieht und schmeißt die ganzen Sachen in eine Kiste im Kofferraum oder auf der Rücksitzbank, dann muss die Kiste nicht verschlossen sein. Das steht im Zusammenhang mit dem Sport. Das darf der!!! Wenn er sich jetzt aber am Vereinsheim komplett geduscht hat und mit feinem Zwirn heim fährt und das Messer in de Hosentasche führt, und die restliche Ausrüstung liegt in der (offenen) Kiste auf der Rücksitzbank, dann kommen wir langsam in den Graubereich. Warum braucht der das Messer in der Hosentasche??? Da wars doch beim Sport auch nicht! Da wars in der Kanuweste!

    Genau so ist es mit dem Cuttermesser. Das Cuttermesser ist zweifelsfrei auch ein Einhandmesser im Sinne des § 42 WaffG (Überrascht? ;-)). Am Heimweg von der Arbeit, in der Arbeitskleidung - kein Problem. Am Abend in der Disko - keine Chance!!! Im Auto? Kommt drauf an! Ich fahre mit meinem Auto zur Disko, in meinem ganzen Auto liegt überall Werkzeug rum - jetzt kann ich ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Das ganze Werkzeug (oder Angelzeug, oder was auch immer), liegt im Kofferraum, nur das Messer liegt direkt griffbereit in der Türablage - Graubereich. Jetzt muss ich halt erklären können, warum das nicht beim Rest liegt.

    Ich trau mich jetzt wetten, dass sich 99 % noch nie Gedanken um das Cuttermesser gemacht haben. Sobald das Wort Einhandmesser fällt werden alle vorsichtig. Dabei reicht ein gesunder Menschenverstand aus. Die direkte Tätigkeit (Wassersport, Feuerwehrdienst, Rettungsdienst...) war schon immer problemlos. Die Probleme beginnen in der Regel immer dann, wenn jemand meint, weil er z.B. Sanitäter ist, darum müsse er das Messer immer am Gürtel tragen.

    eigentlich wäre es ganz einfach:
    - Messer in der Arbeit am Gürtel: OK
    - Messer in Arbeitskleidung, auf dem Weg zur Arbeit am Gürtel: OK
    - Messer in Privatkleidung am Gürtel: nicht OK
    - Messer auf dem Weg zur Arbeit, mit den anderen Sachen für die Arbeit, in einer Tasche/Rucksack: OK
    - Messer unterwegs, ohne anderen Arbeitsbezug in einer Tasche/Rucksack, weil ich es transportieren will: nur OK, wenn nochmal verpackt ist, es erkennbar nicht zugriffsbereit ist.
    - (normales Einhandmesser) in der Fahrertüre (privat), weil ich es als Rettungsmesser hernehmen möchte: nicht OK
    - Einhandmesser im Kofferraum, in einem (privaten) Notfallrucksack, im vordersten Fach: OK
    - ein Messer, das offensichtlich als Rettungsmesser gemacht ist in der Fahrertüre (privat): OK
    - ein "Rettungsmesser" in der Disko (privat): auch nicht OK!!!
    - Einhandmesser als Türsteher in der Disko: nicht OK!
    - Rettungsmesser als Türsteher in der Disko: OK!


    Natürlich kann es einem auch mal passieren, dass ein Kontrollorgan das anders sieht, mein Gott, egal ob es um einen Sicherheitsdienst geht, der dann die Polizei ruft, die Polizei selber, die Polizei des Bundestages beim Einlass zum Bundestag, die Wachleute der Justiz, wenn ich in ein Gerichtsgebäude gehe...
    Das Waffengesetz ist ein Randbereich! Stimmt, der kann sich irren. Aber das ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Damit kommt das nicht an einen Staatsanwalt, für den das auch ein Randbereich ist, sondern die Anzeige geht ans Landratsamt, die haben eine Fachabteilug für Waffen.

    Nebenbei: Bei uns im Landkreis reden wir hier im Regelfall über 30,- Verwarnungsgeld. Da muss schon einiges dazu kommen, dass das mal auf ein Bußgeld mit 60,- steigt.

    Und es stimmt, was ein Vorredner geschrieben hat: Der Feststellungsbescheid hat mit den Einhandmessern NICHTS zu tun. Der erwähnte Feststellungsbescheid sagt nur, dass diese im Feststellungsbescheid erwähnten Spring- und Fallmesser KEINE Waffen sind. Bei der Einhandmesserbeschränkung geht's aber - wie bereits erwähnt - nicht um Waffen, sondern um Messer ;-)

    lg

    Stefan

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     08.02.2020 17:47 Hara7ld 7S., Köln
     08.02.2020 18:37 Alex7and7er 7H., Burgheim
     08.02.2020 21:43 mart7in 7w., rerik
     09.02.2020 01:48 Seba7sti7an 7 A.7, Heitersheim
     09.02.2020 10:45 Alex7and7er 7H., Burgheim
     09.02.2020 15:28 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald  
     09.02.2020 16:46 Seba7sti7an 7 A.7, Heitersheim
     09.02.2020 17:02 Hara7ld 7S., Köln
     09.02.2020 17:31 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
     09.02.2020 18:43 Seba7sti7an 7 A.7, Heitersheim
     09.02.2020 18:54 Alex7and7er 7H., Burgheim
     09.02.2020 19:08 Mark7us 7R., Höhenrain
     09.02.2020 22:19 Jako7b T7., Bischheim
     09.02.2020 19:07 Mark7us 7R., Höhenrain
     09.02.2020 20:37 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
     12.02.2020 09:40 Hara7ld 7S., Köln
     09.02.2020 16:25 Hara7ld 7S., Köln
     09.02.2020 08:57 Udo 7B., Schiltach

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