Hallo Bernhard,
grundsätzlich gelten für Müllabwurfschächte - nach meinem Kenntnisstand - lediglich die Regelungen für Installationsschächte und -kanäle. Wobei es sich hierbei um Schächte handelt, in denen keine Leitungen verlaufen, sondern der Müll abgeworfen wird. Die Schächte müssten bei Hochhäusern dann mindestens feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein (F90-A). Die Muster-Hochhausrichtlinie schließt z.B. den Einbau von Abfallschächten kategorisch aus, siehe Ziffer 7.2.4 M-HHR: "Abfallschächte sind unzulässig". Die Bayerische HHR wiederum sagt, dass im Einzelfall zu entscheiden ist ...
In Baden-Württemberg ist die M-HHR meines Wissens nicht eingeführt. Hier kann die prüfende Behörde die Richtlinie lediglich als Grundlage einer Ermessensentscheidung heranziehen. Es ist also durchaus möglich, dass dies irgendwann so genehmigt wurde. Wie man sieht macht es dann wohl doch Sinn, dass die Muster-Richtlinie des Bundes Müllschächte ausschließt. Mit dem Schacht in F90 ist es ja auch nicht getan, im Prinzip muss ja jede Klappe in jeder Wohnung dann T90 bzw. K90 sein ...
Gruß Peter
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