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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaRLP: Richtlinie für die Alterskameradschaft in den Feuerwehren20 Beiträge
AutorHelm8ut 8B., Jünkerath / RLP852751
Datum26.10.2019 19:00      MSG-Nr: [ 852751 ]1697 x gelesen

Hallo,
dass man die gesamte Richtlinie kritisch sehen kann wird auch von mir unterstützt. Am einfachsten wäre es doch die Altersgrenze an das gesetzliche Renteneintrittsalter zu koppeln.
Eine Selbstauskunft zum persönlichen Gesundheitszustand ist auch schon mehr, als von jedem gewöhnlichen Löschknecht nach erstmaligem Eintritt in die Feuerwehr gefordert wird. Besonders interessant wird es wenn derjenige sowieso regelmäßig Nachweise über seine Einsatzfähigkeit bringen muss.(G25, G26 etc.)
Besonders stößt mir aber auf, wenn diese Richtlinie noch um weitere Ausschlusskriterien erweitert wird.

Beispiel:Text Richtlinie

3. Mögliche Tätigkeiten


Bei den Tätigkeiten ist zu unterscheiden:



a) feuerwehrdienstliche Tätigkeiten

Der Bürgermeister/Oberbürgermeister entscheidet bei der Verabschiedung über noch mögliche
Tätigkeiten des einsatzbereiten Alterskameraden. Die übertragenen Tätigkeiten sind schriftlich
festzuhalten und z.B. in der Personalakte zu hinterlegen und bei Bedarf über die Zeit anzupassen.
Für die bisherigen Alterskameraden kann nachträglich gleichermaßen verfahren werden.
Bei allen Tätigkeiten ist auf die Erfüllung der hierfür erforderlichen gesundheitlichen, körperlichen und
fachlichen Anforderungen zu achten. Die gesundheitliche, körperliche und fachliche Eignung wird
durch eine Selbsterklärung des Alterskameraden bestätigt (siehe Anlage).
Ansonsten wird auf § 12 Abs. 4 LBKG verwiesen.

Von der Verbandsgemeinde erweiterte Bedingungen:

in der Verbandsgemeinde Gerolstein haben sich die Verbandsgemeinde und die Wehrleitung auf folgende konkrete Voraussetzungen verständigt, damit ein Alterskamerad bei Einsätzen herangezogen werden kann:

> Die Alarmierung darf ausschließlich über die Sirene erfolgen. Eine Alarmierung mittels FME, aPager oder sonstigen Alarmierungseinrichtung ist nicht möglich!
> Der Einsatz darf nur zur Sicherung der Tagesalarmbereitschaft (8:00 17:00 Uhr)erfolgen.
> Den Alterskameraden stehen keine Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus zu.
> Vor Ort entscheidet der Einsatzleiter bzw. der jeweilige Gruppenführer ob Bedarf für den Einsatz des Alterskameraden vorhanden ist. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn das erstausrückende Fahrzeug voll besetzt ist.
> Wenn ein Fahrzeugführer für das Einsatzfahrzeug da ist, dann ist das Führen dieses Fahrzeuges durch den Alterskamerad grds. nicht zulässig.
> Es darf kein Einsatz im Gefahrenbereich erfolgen, sprich ein Einsatz an der Rettungsschere / Spreizer bzw. Motorsäge ist nicht möglich. Der Alterskamerad ist im rückwärtigen Bereich als Maschinist, Sprechfunker, zur Absicherung der Unfallstelle, usw. einzusetzen.

Durch diese zusätzlichen Bedingungen ist es nicht Verwunderlich, dass die Bereitschaft im Einsatzfall zu helfen, nach erreichen der Altersgrenze ziemlich gering ausfällt.

Schöne Grüße Helmut

Dies ist Ausschließlich meine persönliche Meinung.

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