Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Pflichtfeuerwehren: Absichtlich durch die Truppmannprüfung fallen | 37 Beiträge |
Autor | Andr8eas8 H.8, Berlin / Berlin | 852635 |
Datum | 17.10.2019 11:23 MSG-Nr: [ 852635 ] | 3716 x gelesen |
Geschrieben von Thomas E.Warum ist das schwer? Wenn die Person es vor Zeugen gesagt hat, reicht die Aussage der Zeugen. Man muss das als Verwaltung nur wollen.
Und was soll die Verwaltung dann machen (rechtliche Grundlage)? Zwangsgeld im Rahmen einer Verwaltungsvollstreckung ist nur für den Ein- und Austritt (bzw. in dem Fall Verpflichtung) möglich (Verwaltungsakt). Die meisten Landesdisziplinargesetze, die Geldbußen kennen, gelten nur für Ehrenbeamten (Wehrführung). Für den gemeinen Feuerwehrmann kann i.d.R. doch nur Degradierung, Beurlaubung oder Ausschluss für Dienstvergehen angewandt werden, was jetzt nicht so richtig zielführend ist. Oder gibt es Brandschutzgesetzen oder nachgeordnete Verordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften, die für Dienstvergehen von ehrenamtlichen Feuerwehrmännern Geldbußen kennen?
Die Frage ist auch, ob ein angekündigtes oder auch nicht angekündigtes Nichtbestehen einer Prüfung, ein Dienstvergehen darstellt?
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|