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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaIllegale Wasserentnahme :-()29 Beiträge
AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern852086
Datum15.09.2019 23:46      MSG-Nr: [ 852086 ]1899 x gelesen
Infos:
  • 14.09.19 Die Sieg

  • Grüß Dich Henning,

    ich glaube im Deinem ersten Punkt sind wir genau einer Meinung. Der springende Punkt ist nur, dass hier die Ersatzzuständigkeit der Polizei greift. Es ist jetzt Sache der Polizei zu prüfen, ob sie in Eilzuständigkeit tätig wird, ober ob sich das seit Wochen anbahnt. Wie sich die in der Situation entscheiden ist mir ja hier völlig wurst. Wenn die Polizei die Ersatzzuständigkeit ablehnt, weil Zeitlage --> Super, soll KVB morgen früh entscheiden.

    Der zweite Punkt ist komplex, gebe ich zu, entspricht aber ganz klar der Rechtslage in Bayern. Die Feuerwehr muss ihre Zuständigkeit schon prüfen, aber sie muss hier zwingend zu folgendem Ergebnis kommen

    1. Man kann das zwar im wesentlichen als THL sehen, aber die Feuerwehr ist erstmal nicht zuständig, weil der Begriff der THL in der VWV zum BayFWG zu Art. 4, in Nr. 4.3 näher definiert wird und man hier am unvermittelt eintretenden Ereignis scheitert.

    2. Gefahrenabwehr generell die Aufgabe der Sicherheitsbehörden ist und nach dem Grundsatz der Lex Spezialis das speziellere Gesetz sticht. Der Einsatzleiter der Feuerwehr muss diese Gesetze nicht im Detail kennen, aber er muss wissen, dass das Eingreifen in Gewässer spezieller als im Feuerwehrgesetz geregelt ist.

    3. sollte er feststellen, dass ihm eigentlich die Fachkenntnis fehlt, wie weiter zu verfahren ist. Pumpt man Wasser hier rein, setzt man die Fische um? Auch hier sollte er wieder wissen, dass es Fachbehörden gibt.

    Damit sollte er zwingend zu dem Schluss kommen, dass hier eine Sicherheitsbehörde zuständig ist. Wenn die Sicherheitsbehörde jetzt eine Gefahr für die öOuS feststellt, dann muss die Feuerwehr auch technische Hilfe leisten. Die meisten werden das als Amtshilfe ansehen, kann man auch erst mal so sehen. Erst später, bei der Einsatzabrechnung stößt man dann aber zwingend darauf, dass das keine Amtshilfe im eigentlichen Sinn ist, sondern eine eigene Aufgabe der Gemeinde als Sicherheitsbehörde, die der anderen Sicherheitsbehörde (KVB) nicht in Rechnung gestellt werden kann. Hier kann ich wieder auf die VWV zum BayFWG, Nr. 4.4.1 verweisen.

    Die Polizei erstellt hier kein Rechtsgutachten über die Zuständigkeit. Zuständig ist die Sicherheitsbehörde und die Polizei vertritt diese, wenn die nicht oder nicht rechtzeitig entscheiden kann. Das heißt, wenn die Feuerwehr hier alarmiert wird, dann muss sie wie eben bereits gesagt vor Ort feststellen, dass hier eine Sicherheitsbehörde zuständig ist. Wie vorher festgestellt wurde, kann es aber nicht Aufgabe der Feuerwehr sein jetzt stundenlang mit den unterschiedlichen Sicherheitsbehörden zu telefonieren bzw. wollen die u.U. erst eine schriftliche Vorlage oder Bilder. Also kommt jetzt eben die Polizei als Eilbehörde ins Spiel, die prüft ob sie in Eilkompetenz zuständig wird oder ob sie das an die zuständigen Sicherheitsbehörden abgibt.

    Wenn die ILS richtig gearbeitet hat, sollte sich das Problem übrigens gar nicht ergeben und die Polizei wird automatisch zu dem Einsatz mit verständigt.

    Diese Eilkompetenz der Polizei wird dann sehr wichtig, wenn die Mittel der Feuerwehr nicht mehr ausreichen und wir z.B. einen Tanklaster brauchen oder einen Bagger und mehrere LKW um Erdreich auszubaggern. Hier vertritt eben die Polizei die Sicherheitsbehörde und trifft die erforderlichen Anordnungen - und bezahlt diese eben auch. Vom Bagger über die LKW, bis hin zur Entsorgung.

    Ein anderes Beispiel für diese Eilkompetenz ist ein kleines Kind bei dem beide Eltern ins Krankenhaus kommen und keine Angehörigen da sind, die es aufnehmen können. Die Polizei kann jetzt auch private Träger der Kinder und Jugendfürsorge (z.B. kirchliches Kinderheim...) anweisen das Kind aufzunehmen, mit der Konsequenz, dass es die Polizei auch bezahlt.

    Diese Vertretung der Sicherheitsbehörde durch die Polizei ist vom Gesetzgeber auch so gewollt, weil damit das Kostenrisiko nicht beim Träger der Feuerwehr, also unter Umständen bei einer kleinen Gemeinde, sondern beim Staat liegt.

    Wo jetzt die meisten wieder aussteigen werden: Die Polizei vertritt auch die Gemeinde als Sicherheitsbehörde, in den Bereichen, in denen die Gemeinde zuständig ist. Natürlich außer in den Fällen, in denen die Feuerwehr direkt zuständig ist. Bei vielen kommt da nämlich als erster Gedanke, dass das dann die Feuerwehr, als Einrichtung der Gemeinde übernimmt. ist aber - außer in den Fällen, in denen die Feuerwehr als Feuerwehr zuständig ist, nicht so. Die Aufgabe übernimmt die Polizei. Wenn die Polizei die Feuerwehr dann anfordert, dann kann die Gemeinde aber keine Rechnung wegen Amtshilfe stellen, sondern die Feuerwehr war im ureigensten Aufgabenbereich der Gemeinde tätig, für das die Gemeinde keine Rechnung stellen kann.

    Wer jetzt sagt gibt's nicht: klassisches Beispiel in Bayern sind Vermisstensuchen

    Die zuständige Sicherheitsbehörde bei Vermisstensuchen ist die Gemeinde. Sogar unter Tag greift hier trotzdem die Eilkompetenz der Polizei, weil die Sicherheitsbehörde die Suche gar nicht leisten kann, das heißt die Polizei bleibt hier mit zuständig. Wenn jemand als vermisst gemeldet wird und gerade nicht konkrete Anhaltspunkte bestehen, dann kann die Gemeinde die Person eben nicht zur Fahndung ausschreiben, an allen Bahnhöfen suchen, Zeugen und Verwandte befragen, in Datenbanken recherchieren, Kontaktadressen anfahren. Handy orten... In der Regel wird erst durch diese Maßnahmen irgendwann ein konkreter Suchansatz gefunden, z.B. das Fahrzeug des Vermissten wird an einem Parkplatz gefunden. Die Polizei lässt nun die Feuerwehr über die ILS alarmieren. Die Feuerwehr wird sich hier wohl auch an die Suchaufträge der Polizei halten müssen, weil nur die Polizei jetzt die Informationen liefern kann, wo gesucht werden soll. Wenn die Gemeinde das jetzt der Polizei in Rechnung stellen will, bekommt sie hier als Antwort, dass das Tätigwerden der Feuerwehr

    1. THL zur Rettung von Menschen nach dem BayFWG war und damit kostenfrei ist
    2. Aufgabe der Gemeinde als Sicherheitsbehörde war, damit die Gemeinde das keinem anderen in Rechnung stellen kann.

    Diese Zuständigkeit wurde ja bereits mehrfach verwaltungsgerichtlich so festgestellt (vgl. Urteile des VG Ansbach). Trotz dieser Zuständigkeit, die MIT vorliegt, wird hier niemand auf die Idee kommen zu sagen die Polizei kann sich entspannt zurücklegen, weil die Feuerwehr (allein) zuständig wäre, oder?

    Was ich damit sagen will ist, dass nur weil die Gemeinde oder die Feuerwehr für die Ausführung der THL (mit)zuständig ist, wenn die Fachbehörde oder vertretungsweise die Polizei, die Notwendigkeit bestimmter Maßnahmen festgestellt hat, bedeutet das nicht automatisch, dass man damit auch alle Anordnungskompetenzen oder Entscheidungskompetenzen in dem Fall übernimmt. Manchmal heißt zuständig einfach nur, dass man danach kein Geld dafür verlangen kann, wenn man mithilft ;-)

    Und eigentlich können wir in Bayern ganz froh sein, dass uns in diesen komplexen Situationen - in denen zwar schnell entschieden werden muss aber es wirklich nicht auf ein paar Minuten bis zum Eintreffen der Polizei oder bis zum Tätigen von ein paar anrufen ankommt - diese Verantwortung durch Leute abgenommen wird, die dafür auch bezahlt werden. Ich zumindest will nicht ehrenamtlich in allen möglichen Bereichen, in denen ich mich nicht auskenne entscheiden. Dazu gehört aber auch der Mut zu sagen: "Hey, pressiert das wirklich so?" Das fällt uns als Feuerwehr nämlich manchmal schwer.

    Schönen Gruß

    Stefan

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