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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Steuerbefreiung Feuerwehrfahrzeuge - war: Feuerwehr als Wahlkampfhelfer??? | 18 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 849344 | ||
Datum | 26.05.2019 11:30 MSG-Nr: [ 849344 ] | 2223 x gelesen | ||
hallo, dein Gedankengang hat an sich schon was für sich. Aber meiner Ansicht nach nicht zu Ende gedacht. Wenn eine Drehleiter z.B. zur Reinigung der Dachrinne des Rathauses verwendet wird wird die doch zu einer "Selbstfahrende Arbeitsmaschine" Und für die gelten: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1a FZV zulassungsfrei und dementsprechend i. S. d. § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Quelle: Selbstfahrende Arbeitsmaschine (WikiPedia) Damit wäre dann das Kfz-Steuer-Thema über diesen "Umweg" wieder vom Tisch ;-) MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | ||||
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