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Landesbauordnung
Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaFeuerwehrhäuser - baurechtliche Einordnung und Arbeitsstättenrecht -21 Beiträge
AutorPhil8ipp8 A.8, Gelnhausen / 848712
Datum30.04.2019 21:52      MSG-Nr: [ 848712 ]1023 x gelesen

Stefan hat das ja schon sehr treffend geschrieben.

Grundsätzlich ist im Sinne jeder LBO ein Gebäude solange ein Regelbau/Normalbau, bis eines der Sonderbaukriterien geschossen wird. Diese sind zwar von Bundesland zu Bundesland anders (z.B. Flächen von Verkaufsstätten, Gewerbebetrieben, etc.), aber das Prinzip ist gleich.

Bezogen auf die oben zitierte Nummer fallen mir bislang nur ein paar Schrottplätze und das eine oder andere größere historische Gebäude ein, dass zwar keines der vorherigen Kriterien geschossen hat, aber Aufgrund der Nutzung in Verbindung mit zahlreichen Abweichungen so eingestuft wurde.

In Hessen war bei der Einführung der HBO 2002 es insbesondere erwünscht, dass durch die Differenzierung zwischen Regel- und Sonderbauten die Bauaufsicht bei den Regelbauten bis auf das Bauplanungsrecht "raus" waren. Dies lässt sich auch sehr gut aus den beiden Erfahrungsberichten des HMWVL entnehmen:
Erfahrungsbericht 2004


Erst durch diese Änderung ist ja der Berufszweig der Brandschutzsachverständigen/Fachplaner/Nachweisberechtigten/Prüfsachverständigen entstanden. Als Transfer der Verantwortung weg von der Behörde hin zu Privaten. Die neuen Bundesländer, aber auch Bayern sind hier sogar noch einen Schritt (und zwar keinen schlechten) weitergegangen. Hier wird dann auch der Sonderbau durch einen Prüf-SV geprüft und abgenommen. Also noch weniger Bauaufsicht.

Prinzipiell kann jedes Gebäude auf Basis der HBO (oder LBO) beurteilt werden. Wie ja weiter oben geschrieben, lassen sich auch im Regelbau ohne weiteres mittels Trennwänden Fahrzeughalle und andere Bereiche abtrennen. Auch die Rutschstangen sind kein Problem. Ich muss nur den Schacht einem Geschoss zuordnen und dann eine entsprechend qualifizierte Abtrennung (F30/T30 aufwärts; die neue EN-Bezeichnung schenke ich mir mal) bringen.

Ich brauche also zur sinnvollen und praktikablen brandschutztechnischen Konzeption eines Gebäudes keinen Sonderbaustatus.

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