Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Hey Normausschuss... | 21 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 848602 |
Datum | 28.04.2019 02:06 MSG-Nr: [ 848602 ] | 1553 x gelesen |
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
Strassenverkehrzulassungsordnung
Das ist doch offensichtlich ;-)
Die Steuerbefreiung für den lof-Zweck (§3 Nr.7 KraftStG) entfällt ja beim Feuerwehr-Einsatz.
Stattdessen greift die Steuerbefreiung nach Nummer 1 (Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht nach §3(1) FZV ausgenommen sind), wenn das Fahrzeug gemäß §1(1) Nr.3 der StVOuaVsAusnV 2 für den Feuerwehr-Einsatz betrieben wird. Diese Ausnahme von der Zulassungspflicht mit der Folge der Ausnahme von der Steuerpflicht gilt aber gemäß §1(4) Nr2. StVOuaVsAusnV 2 nur dann, wenn die Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten wird. Dass bei höherer Geschwindigkeit auch die Ausnahmen von der FZV, StVZO usw. wegfallen lässt sich ja im Bedarfsfall über die Sonderrechte regulieren.
Die allgemeine Steuerbefreiung für Feuerwehrzwecke nach §3 Nr. 5 KraftStG greift hier leider nicht, weil die fragliche Zugmaschine wohl kaum "äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar" ist.
Bleibt für die Praxis die Hoffnung, dass es eben doch nicht so offensichtlich ist und niemand so genau danach fragt...
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