Rubrik | Jugendfeuerwehr |
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Thema | Abwahl Jugendwart? | 10 Beiträge |
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 848383 |
Datum | 21.04.2019 11:30 MSG-Nr: [ 848383 ] | 1308 x gelesen |
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Feuerwehrgesetz
Guten Tag
Geschrieben von Michael W.
Die richtige Fundstelle ist juristisch gesehen eine Etage höher: LBKG RLP, hier §14 (1), letzter Satz sowie §14 (5) 4.
[....] Was ein "wichtiger Grund" nach LBKG sein kann, findet sich im zugehörigen Gesetzeskommentar. Den sollte man sich mal durchlesen.
Dann wäre die Angelegenheit für RLP ja formaljuristisch geregelt. Aber die menschlich-kameradschaftliche Regelung kann trotzdem sich schwierig gestalten.
Eine Satzung kann nicht über dem LBKG stehen, von daher kann es nicht in einer Satzung geregelt sein.
Das jetzt folgende hilft dem Threadersteller nicht weiter !
Aber zur allgemeinen Info; in BaWü heißt es lt. FwG § 6 Abs. 1: " Gliederung und Verwaltung der Gemeindefeuerwehr sind durch Satzung zu regeln. ",
und somit kann ich per örtlicher FW-Satzung das Prozedere einer Abwahl eines JF-Wartes auch auf örtlicher Ebene regeln.
Gruß aus der Kurpfalz
Bernhard
" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"
(Heinrich Heine)
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