Geschrieben von Henning K.Wer Einnahmen in Höhe von 3.200 Euro hat überschreitet die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro und muss deswegen die Differenz von 800 Euro versteuern. Hat er nun für diese Tätigkeit 3.000 Euro Ausgaben gehabt, darf er davon aber nur 800 Euro ansetzen, damit ist kein zu versteuernder Anteil mehr vorhanden.
Das wäre sinnvoll, entspricht aber nicht der Rechtslage. Siehe https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/722771/, Nr. 3.6, Beispiel 2, Fall mit anderem Hauptberuf: Einnahmen für allgemeine ehrenamtliche Nebentätigkeit von 1200 Euro, Ausgaben von 800 Euro, sollten eigentlich 400 Euro verbleiben, für die die Ehrenamtspauschale verwendet werden kann. Tatsächlich sind die 400 Euro voll zu versteuern - im Gegensatz zu einem Fall, wenn ohne Ausgaben 400 Euro eingenommen worden wären.
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