Geschrieben von § 3 EStG Nr. 26 und 26a, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.htmlÜberschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen
Betriebsausgaben müssen also mit der Ehrenamtspauschale bzw. mit der Übungsleiterpauschale verrechnet werden. Das ist dann völlig unerheblich, wenn die Einnahmen die Pauschale nicht übersteigen; deshalb ist die zitierte Vorschrift gleich so formuliert, dass sie nur anzuwenden ist, wenn die Einnahmen die Pauschale übersteigen. Im vorliegenden Fall gilt die Pauschale und die Einnahmen bleiben steuerfrei; die Betriebsausgaben sind nicht noch einmal absetzbar.
Ein Problem gibt es, wenn die Einnahmen die Pauschale übersteigen und gleichzeitig Ausgaben beispielsweise in Höhe der Pauschale vorliegen; dann bleibt von der Pauschale nichts mehr übrig, was ich für ungerecht halte. Beispiel: Auf Einnahmen in Höhe von 200 Euro ist die jeweilige Pauschale anzurechnen. Bei Einnahmen in Höhe von 3200 Euro und Ausgaben in Höhe von 3000 Euro bleibt von der Pauschale nichts mehr übrig, obwohl die Einkünfte die gleichen sind.
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