1. Erdgeschoss
2. Europäische Gemeinschaft
Geschrieben von Peter F.Wenn man das Ganze dann entsprechend ausgestaltet und ordentlich einstuft (mindestens EG 12/13) könnte da ein Schuh draus werden. Allerdings sollte so eine Stelle schon haushaltsrechtlich vorgesehen und im besten Fall auch irgendwie bewertet worden sein. Das Prozedere umzudrehen soll zwar hier und da auch mal vorkommen, gerade im Hinblick auf die erst noch notwendige Wahl des KBR ist das auch durchaus nachvollziehbar, aber es ist nicht der komplett richtige Weg. Und ob man die Einstufung komplett im Verhandlungsweg auswürfeln kann, damit es zum Bewerber passt, hm... Soweit würde ich nicht gehen. Hat man eine passende Stelle zum Bewerber, kann man ihn da gerne auch hauptamtlich noch was machen lassen. Allerdings hat man ja hier noch eine andere komfortable Stellschraube, die man einfacher (und den anderen Beschäftigten gegenüber ehrlicher) anpassen kann: Die "angemessene Aufwandsentschädigung". Deren Höchstbetrag kann nach § 13 AVBayFwG ja immerhin 2.000EUR/Monat betragen. Da muss die Entgeltgruppe des Hauptamtes nicht mehr alleine für den Lebensunterhalt sorgen, wenn der ehrenamtliche Aufwand schon angemessen genug entschädigt wird ;-)
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|