| Rubrik | Einsatz |
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| Thema | Freigabe von Strassen - war: Polizeiarbeit im Rems-Murr-Kreis: ... | 20 Beiträge |
| Autor | Stef8an 8R., Papendorf / Mecklenburg-Vorpommern | 847483 |
| Datum | 14.03.2019 14:11 MSG-Nr: [ 847483 ] | 1815 x gelesen |
Feuerwehrdienstvorschrift
Gesetzliche Unfallversicherung
Feuerwehr
Technisches Hilfswerk
Ich zitiere mal aus dem Feuerwehr-Magazin (könnte auch auf die FwDV 3 verweisen) aus dem vergangenen Jahr:
"...Die Arbeitshilfe Sicherheit im Feuerwehrdienst GUV I 8651 der gesetzlichen Unfallversicherung befasst sich ausführlich mit dem Thema Absicherung. In der Einleitung heißt es: Im Verkehrsraum befindliche Einsatzstellen sind zwangsläufig mit Gefährdungen durch Fahrzeugverkehr verbunden. Die Sicherheit zu rettender Personen und der Einsatzkräfte erfordert Warn- und Absperrmaßnahmen. Für die Sicherheit der eingesetzten Mannschaft ist nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 3 immer der Gruppenführer verantwortlich.
Ein Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum egal, ob Brand, Unfall, reiner Rettungsdienst-Einsatz oder sonstige Hilfeleistung erfordert also immer und sofort eine den Umständen entsprechende Absicherung..."
und weiter:
"...Die Aufhebung einer Vollsperrung auch wenn sie durch die Feuerwehr eingerichtet wurde wird nur von der Polizei durchgeführt...."
Dies wurde und wird sehr restriktiv gehandhabt.
Der Einlauf bei Nichtbeachtung kam m.W. von einem Bediensteten der Polizei, der bei oder nach Aufhebung der Sperrung zum Einsatzort kam.
Edit: Eine Ausnahme scheinen die Bayern zu sein, die das Recht zur Aufhebung von Vollsperrungen auch FW und THW eingeräumt haben.
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Geändert von Stefan R. [14.03.19 14:14] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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| | 13.03.2019 18:51 |
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Jürg7en 7M., Weinstadt Polizeiarbeit im Rems-Murr-Kreis: Fünf Stunden lang lagen die Leichen rum | |