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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Dieselfahrverbote und die BOS | 25 Beiträge | ||
Autor | Matt8hia8s K8., Rottenburg / Baden-Württemberg | 846823 | ||
Datum | 20.02.2019 14:21 MSG-Nr: [ 846823 ] | 960 x gelesen | ||
Ich hab mich mit der Thematik nur für Baden-Württemberg beschäftigt. Hier erfolgten die Dieselfahrverbote durch die Verabschiedung der Luftreinhalteplätte. Rechtsgrundlage bildet also der Luftreinhalteplan in Zusammenhang mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Zu diesem wundervollen Gesetz gibt es diverse Bundesimmissionsschutzverordnungen. Die Bedeutenste in unserem Fall ist hier die 35 und hier vor allem der Anhang 3: Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind: 7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können, Feuerwehrfahrzeuge können alle die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch nehmen und sind daher von Fahrverboten generell ausgenommen. Solange die Diesel-Fahrverbote also auf Grund dieser Rechtsgrundlage erlassen werden, gibt es überhaupt keine Probleme mit Fahrten jeder Art. Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst. Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Matthias K. [20.02.19 14:22] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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