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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Lagerung von Kraftstoffen | 58 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 846638 | ||
Datum | 16.02.2019 08:53 MSG-Nr: [ 846638 ] | 1239 x gelesen | ||
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Die fünf Jahre nach ADR 4.1.1.15 (ab Herstellungsdatum, "Kunststoffuhr")gelten ausschließlich bei der Beförderung nach ADR - bei Feuerwehren und Hilfsorganisationen also faktisch nur bei einer internen oder externen Versorgung. Bei Nutzung der Freistellungen nach ADR 1.1.3.1 bis ADR 1.1.3.5 (bei Feuerwehren und Hilfsorganisationen eher die Regel) oder bei der Lagerung gilt diese Regelung nicht. Dafür müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (ArbSchG, BetrSichV) Nutzungsfristen und Prüfungen (Art, Umfang, Fristen, Prüferqualifikation) festgelegt werden, und das nicht nur für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | ||||
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