Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Lagerung von Kraftstoffen | 58 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 846378 |
Datum | 06.02.2019 13:35 MSG-Nr: [ 846378 ] | 1973 x gelesen |
Infos: | 05.02.19 WIKI: Netz-Ersatz-Anlage 05.02.19 BBK: Treibstoffversorgung bei Stromausfall 04.02.19 FW-Forum: Handwerkerregelung statt ADR ausreichen? 04.02.19 FW-Forum: Spritmangel 04.02.19 FW-Forum: Tankstelle war: These: Die Stromversorgung
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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Wenn es nach der Garagenverordnung geht, nein.
(dass die Bauaufsicht in Bayern bei Feuerwehren etwas anderer Ansicht sein könnte, hatten wir ja im Thread).
Allgemein zu diesen Teilen:
Ob gelagert werden darf oder nicht, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Bei weniger als 0,22m³ fällt die Lagerung unter die Bagatellgrenze des Wasserrechts (u.a. WHG, AwSV), aber die Lagerung muss in jedem Fall "sicher" sein (Besorgnisgrundsatz, Gewässerschutz). Weiterhin gilt die Betriebssicherheitsverordnung, d.h. Gefährdungsbeurteilung, EX-Schutz-Beurteilung, Prüfungen, Beachtung der Regelungen der TRGS 510 u.s.w.
Werden diese (mobilen) Kraftstoffcontainer länger als 6 Monate nicht transportiert, gelten diese als ortsfest, dann brauchen die u.U. eine bauaufsichtliche Zulassung (in dem Thema bin ich nicht ganz so fit, deshalb keine näheren Ausführungen).
Bei mobilen Kraftstoffcontainern, die außerhalb der Ausnahmen, z.B. zur internen oder externen Versorgung, transportiert werden, gilt hinsichtlich der Verwendungsdauer und der Prüfungen das ADR. Bei Verpackungen entfällt die Prüfpflicht, ist das Teil als IBC zugelassen: Prüfung alle 2,5 Jahre gemäß den Vorgaben. Kunststoffbehälter dürfen maximal 5 Jahre ab Herstellungsdatum verwendet werden.
Sonst fällt mir ad hoc nichts mehr ein ...
Grüße
Udo Burkhard
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