Rubrik | Fahrzeugtechnik |
zurück
|
Thema | Lagerung von Kraftstoffen | 58 Beiträge |
Autor | Pete8r F8., Murnau / Bayern | 846271 |
Datum | 04.02.2019 09:40 MSG-Nr: [ 846271 ] | 3455 x gelesen |
Infos: | 05.02.19 WIKI: Netz-Ersatz-Anlage 05.02.19 BBK: Treibstoffversorgung bei Stromausfall 04.02.19 FW-Forum: Handwerkerregelung statt ADR ausreichen? 04.02.19 FW-Forum: Spritmangel 04.02.19 FW-Forum: Tankstelle war: These: Die Stromversorgung
|
"Da darf in Fahrzeughallen Treibstoff nur in unerheblichen Mengen gelagert werden."
Hallo Holger,
wo steht das? Ich kenne den Passus nur aus der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV). Laut Oberster Bauaufsicht in Bayern, gilt diese aber in der Regel nicht für Feuerwehrhäuser, da Fahrzeughallen von Feuerwehrhäusern vielfältige Nutzungen haben und nicht nur zum Abstellen der Fahrzeuge dienen. Es gibt zwar leider immer wieder Bauaufsichten in Bayern, die die GaStellV anwenden, das ist aber definitiv falsch. Sie ist nur dann anzuwenden, wenn Gebäudeteile ausschließlich zum Abstellen von Fahrzeugen dienen, das ist bei Feuerwehrhäusern aber in der Regel nicht der Fall (Übungsdienst, Arbeiten an Fahrzeugen, Schutzkleidung ...).
Trotzdem sollte das Ganze natürlich sinnvoll gemacht werden und es empfiehlt sich eine rechtzeitige Abstimmung mit der Bauaufsicht, falls ein Bauantrag notwendig wird. Für den Raum des Stromerzeugers sollte ggf. die Verordnung zum Bau elektrischer Betriebsräume (EltBauV) beachtet werden, auch wenn Feuerwehrhäuser eigentlich nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Die Brennstofflagerung außerhalb des Gebäudes macht grundsätzlich Sinn.
Gruß Peter
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| 04.02.2019 07:38 |
|
Holg7er 7S., Adelsdorf |
| 04.02.2019 08:25 |
|
Udo 7B., Schiltach |
| 04.02.2019 10:16 |
|
Holg7er 7S., Adelsdorf |
| 04.02.2019 13:01 |
|
Udo 7B., Schiltach |
| 04.02.2019 09:40 |
|
Pete7r F7., Murnau |
| 04.02.2019 13:08 |
|
Udo 7B., Schiltach | |