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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Freigrenzen / Umsatzsteuer / Vereine: war - Kassenbuch in MS Excel führen | 7 Beiträge | ||
Autor | Fran8k W8., Erftstadt / NRW | 844920 | ||
Datum | 14.12.2018 10:07 MSG-Nr: [ 844920 ] | 813 x gelesen | ||
Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz (echte Mitgliedsbeiträge und Spenden sind ausgenommen) Im letzten Jahr weniger als 17.500 Euro betragen hat UND im laufenden Jahr VORAUSSICHTLICH 50.000 nicht überschreitet. Letzteres ist eine Prognoseentscheidung. Wer also Anfang 2018 dachte (vernünftige kaufmännische Schätzung), es werden weniger als 50.000 Euro braucht für 2018 keine Umsatzsteuer zahlen, selbst wenn der Umsatz dann 100.000 Euro beträgt (Rückfragen des Finanzamts sind dann aber vorprogrammiert). Für 2019 ist dann aber definitiv Umsatzsteuerpflicht angesagt denn für 2018 lag der Umsatz dann nämlich über 17.500 Euro. Wenn der Umsatz in 2017 schon über 17.500 Euro lag (und sei es nur ein einziger Euro), dann ist erstmal egal, wie die Umsatzprognose für 2018 bzw. der tatsächliche Umsatz in 2018 Jahr. Für 2018 besteht dann Umsatzsteuerpflicht. Veranschaulicht: Umsatz 2017 <= 17.500 Umsatz 2018 voraussichtlich <= 50.000 keine USt-Pflicht für 2018 Umsatz 2017 <= 17.500 Umsatz 2018 voraussichtlich > 50.000 USt-Pflicht für 2018 Umsatz 2017 >17.500 Umsatz 2018 voraussichtlich <= 50.000 USt-Pflicht für 2018 Umsatz 2017 > 17.500 Umsatz 2018 voraussichtlich > 50.000 USt-Pflicht für 2018 Bezüglich Kassenbuch / Buchführung: Wenn das, was da im Kassenbuch steht, irgendwie Eingang in die Steuererklärung findet wirds kritisch. Sind da Einnahmen / Ausgaben enthalten, die in den Gewinn des Vereins (ob eingetragen oder nicht, ist dabei übrigens egal) einfließen, der in der Steuererklärung eingetragen wird, kann man nur dringend empfehlen auf Excel-Kassenbücher zu verzichten! Sämtliche steuerrelevanten Unterlagen auch digitale müssen unveränderbar (= darf nicht undokumentiert verändert werden können) aufbewahrt werden (und zwar über die gesamte gesetzliche Aufbewahrungsfrist). Sobald Software eingesetzt wird, müssen die Buchungen irgendwie journalisiert, festgeschrieben, abgeschlossen werden. Für die Getränkekasse (sofern die Getränke nicht durch den Verein verkauft werden) ist Excel kein Problem, da dies nicht der Besteuerung unterliegt. Entweder Aufzeichnungen von Hand, oder eine Vereinssoftware mit Buchhaltungsfunktion, die das kann. Man kann aber als Verein auch mal seinen Sachbearbeiter beim Finanzamt anrufen, wie streng er das sieht. Achtung: Das Finanzamt ist da dann nicht dran gebunden.
Geändert von Frank W. [14.12.18 10:10] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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