Guten Tag
Geschrieben von Oliver S.
In RLP sind das reguläre FW Mitglieder, die abhängig von ihrer Ausbildung eingesetzt werden, nix Jugendfeuerwehr.
Gut, dann nennen wir sie junge FW-Angehörige/FW-Anwärter ( ich kenne auch diese Thematik in RLP ).
Wenn diese ihre Grundausbildung abgeschlossen haben (frühestens mit 17), sind sie den übrigen FW Angehörigen gleichgestellt.
In BaWü durch das FwG im § 11 " Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Gemeindefeuerwehr " so geregelt:
" (1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die
1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen, "
Neben dem Alter von 18 Jahren wird für die Einsatztätigkeit noch die TM-1 Ausbildung verlangt, aber die Thematik wurde hier schon oft in alle Richtungen und Varianten diskutiert.
Dass man bei belastenden Einsätzen schaut, wem man das zumuten kann, ist natürlich in Ordnung, wenn man denn die Auswahl hat. Wir waren jedenfalls auch mehrfach mit Minderjährigen bei VU mit Todesfolge.
Soll ja mancherorts -mehr im ländlichen Raum ?!- öfters vorkommen.
Dafür, dass die Jüngeren davon stärker belastet wären als die Älteren, gibt es bisher keine Anzeichen.
In dem beschriebenen Fall hätte es vorkommen können, dass die Minderjährigen es mit verunfallten Klassenkameraden, Freunden, Verwanden zu tun hätten; hätte da vielleicht andere Reaktionen hervorrufen können ?
Gruß aus der Kurpfalz
Bernhard
" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"
(Heinrich Heine)
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Geändert von Bernhard D. [16.11.18 12:01] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |