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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaFinanzierung einer Drehleiter - Kostenbeteiligung von Nachbargemeinden4 Beiträge
AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW843359
Datum09.10.2018 19:15      MSG-Nr: [ 843359 ]2189 x gelesen

Geschrieben von ---BHKG--- § 6 BHKG Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz auf dem Rhein
(1) Für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz auf dem Rhein (Gefahrenabwehr auf dem Rhein) werden Löschboote mit regionalen Einsatzbereichen vorgehalten. Der Betrieb der Löschboote ist Aufgabe der örtlich zuständigen Aufgabenträger des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes im regelmäßigen Einsatzbereich eines Löschbootes.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt die Organisation der Gefahrenabwehr auf dem Rhein. Es legt nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände die Einsatzbereiche der Löschboote fest.
(3) Die Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 2 im regelmäßigen Einsatzbereich eines Löschbootes regeln nach Festlegung des regelmäßigen Einsatzbereichs den Betrieb des Löschbootes durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit als Pflichtregelung. Solange die Aufgabenträger nach Satz 1 keine anderweitige Vereinbarung treffen, bilden sie eine Trägergemeinschaft. In der Trägergemeinschaft übernimmt einer von ihnen die Aufgabe der Gefahrenabwehr auf dem Rhein im Bereich der Trägergemeinschaft in seine Zuständigkeit (Kernträger). Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, ist dies der Träger, in dessen Gebiet das Löschboot stationiert ist.


Also in NRW für die Löschboote so vorgesehen ;-)

mit freundlichen Grüßen

Michael

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 09.10.2018 18:37 Jürg7en 7M., Weinstadt
 09.10.2018 19:15 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 10.10.2018 09:29 Andr7eas7 H.7, Neuenhagen
 10.10.2018 16:46 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)

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