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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Sind Feuerwehren für Reanimationen zuständig? | 144 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 841808 | ||
Datum | 06.08.2018 09:52 MSG-Nr: [ 841808 ] | 5360 x gelesen | ||
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Die Zuständigkeit der Feuerwehr aus der FwDV 3 ableiten zu wollen ist IMNSHO der völlig falsche Weg. Die Zuständigkeit kann sich nur aus dem Brandschutzgesetz ergeben; und wenn man in Bayern schon die technische Notlage "Person hinter Tür" nicht als Unglücksfall und damit Pflichtaufgabe betrachten mag, dann kann das für die isolierte medizinische Notlage doch erst recht nicht gelten. Davon unabhängig trifft aber wohl auch die Feuerwehr die allgemeine Hilfeleistungspflicht. Immerhin geht es hier um unmittelbare Lebensgefahr, die Feuerwehr ist in der Lage zu helfen und (für die Leitstelle) greifbar. Natürlich muss so eine Situation die Ausnahme bleiben, quasi als ultima Ratio, wenn die regulären Einsatzmittel nicht (rechtzeitig) zur Verfügung stehen. | ||||
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