Geschrieben von Andre B. Wenn ich § 12 Abs. 3 LBKG sehe, muß doch z.B. bei Fall 2 jeder Bürgermeister eine Verpflichtung durchführen. Müsste er nach Gesetzestext, praktisch ist es aber letztlich relativ wurscht ob er das formell macht oder nicht. Man sollte hier bestenfalls eh nicht nur den Wortlaut des LBKG befolgen (...durch Handschlag...), sondern wenn schon das ganze auch mittels Niederschrift oder schriftlicher Verpflichtungserklärung fixieren. Ansonsten merkt vielleicht noch jemand, dass diese Verpflichtung nach § 12 Abs. 3 LBKG praktisch nur formaler Käse ist, denn selbst in RLP gelten Gesetze nicht nur dann, wenn man dem Bürgermeister mal die Hand geschüttelt hat ;-)
Überhaupt sollte man an solche Doppelmitgliedschaften möglichst pragmatisch herangehen. Schön, dass man das mittlerweile auch im Gesetz verankert hat (zumindest glaubt man das getan zu haben, letztlich hat man da eh nur was reingeschrieben was schon vielerorts unproblematisch lief, und konnte dass dann als große politische Hilfe für die personalarmen Feuerwehren verkaufen). Aber der eine Satz darin ist praktisch wertlos. Wer in seiner Kommune mit Doppelmitgliedschaften arbeitet, egal ob Fall 1, 2 oder 3, behandelt ein "Zweitmitglied" einfach wie jedes "Erstmitglied" auch, setzt ein bisschen Augenmaß mit ran (z.B. Übungsbeteiligung...), damit ist schnell alles vernünftig abgedeckt, ohne großartig durch die Vorschriften zu stolpern.
Und bitte nicht auf die Gestalten hören, die das ganze immer noch zerreden wollen (z.B. weil Feuerwehr = Ehrenamt, und Ehrenamt setze den Einwohner- oder Bürgerstatus nach GemO RLP voraus).
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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