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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaWarum einfach, wenn's auch kompliziert geht?8 Beiträge
AutorAndr8eas8 H.8, Neuenhagen / Brandenburg838621
Datum29.03.2018 13:32      MSG-Nr: [ 838621 ]2119 x gelesen

§ 16 (1) Brandschutzgesetz Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe aufgrund fehlender freiwillig dienstleistender Personen nicht ausreichend erfüllt werden können.

Eine fehlende Wehrführung bedeutet ja nicht zwangsläufig, dass der abwehrende Brandschutz nicht gewährleistet werden kann. Wenn genügend Personal mit entsprechendem Qualifikation da ist und die Ausbildung weiterhin läuft, dann wäre die Aufstellung einer Pflichtfeuerwehr rechtlich fragwürdig.

Jemand gegen seinen Willen zur Feuerwehr zu verpflichten ist schon gewagt, ihn dann auch noch gegen seinen Willen zur Wehrführer zu machen, mit allen Pflichten und Verantwortlichkeiten, halt ich für sehr ambitioniert.

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