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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Ausbildungsstand Wehrleiter | 47 Beiträge | ||
Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 838097 | ||
Datum | 06.03.2018 13:27 MSG-Nr: [ 838097 ] | 1559 x gelesen | ||
Infos: | ||||
Beschreibung Lehrgang Leiter einer Feuerwehr an der LFKS Thüringen Lehrgangsart: Leiter einer Feuerwehr Lehrgangsvoraussetzung: Führungsausbildung, je nach gerätebezogener Stärke der Feuerwehr entweder Gruppenführer, Zugführer oder Verbandsführer Ausbildungsziel: Befähigung zur Leitung einer Feuerwehr in organisatorischer und verwaltungstechnischer Hinsicht wesentliche Ausbildungsinhalte: - rechtliche Grundlagen der Wehrleitung, - Haushaltswesen / Beschaffung, - Personalplanung und Führung, - soziale Fürsorge/ UVV, - Öffentlichkeitsarbeit bezugnehmende Vorschriften: - ThürBKG, - ThürFwOrgVO, - FwDV 2, Ziff. 4.6, - FwDV 100, - Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz, - UVV, - Grundlagen von Zuwendungen, - Haushaltsrecht, - Presserecht Bemerkung/ Besonderheit: keine Dazu Auszug bei uns im Thüringer Brand- & Katastrophenschutzgesetz: § 15 Leitung der Gemeindefeuerwehr (5) Der Ortsbrandmeister ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich. Er hat den Bürgermeister in al- len Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Der Ortsbrandmeister ist für den persönlichen Schutz der im Brand- und Katastrophenfall eingesetzten Personen verantwortlich Vierter Unterabschnitt Einsatzleitung § 23 Gesamteinsatzleitung (1) Die Gesamteinsatzleitung hat 1. der Bürgermeister oder ein Beauftragter bei örtlichen Gefahren, 2. der Landrat oder ein Beauftragter, wenn innerhalb ei- nes Kreisgebiets mehrere Gemeinden betroffen sind oder bei Gefahren größeren Umfangs. § 24 Einsatzleitung (1) Die Einsatzleitung am Gefahren- oder Schadensort hat der Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feu- erwehr, solange dieser nicht anwesend ist, der Einsatzlei- ter der zuerst am Gefahren- oder Schadensort eintreffen- den Feuerwehr. Die Gesamteinsatzleitung kann eine ab- weichende Regelung treffen. Also steht hier nichts zumindest lese ich daraus nicht, das der Leiter einer Feuerwehr zwingend Einsatzleiter bei Einsätzen sein muss,ständig bei Einsätzen anwesend sein oder diese leiten können muss. Aber ich kann das Gesetzeswerk ggf. auch falsch interpretieren. MkG | ||||
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