Rubrik | Ausbildung |
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Thema | Ausbildungsstand Wehrleiter | 47 Beiträge |
Autor | Nico8 A8., Löwenberger Land / Brandenburg | 837987 |
Datum | 02.03.2018 14:35 MSG-Nr: [ 837987 ] | 2040 x gelesen |
Infos: | 06.03.18 EDITORIAL 3/18 ` Generationenwechsel ´
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1. Alarm- und Ausrückeordnung
2. Allgemeine Aufbau Organisation (Pol)
Diese ordentliche Beauftragung einer anderen Person "Übernahme Einsatzleitung" wäre sogar eine sehr saubere rechtliche Lösung und der eigentliche Wehrleiter wäre außen vor.
So weit wollte ich eigentlich nicht gehen. Die Ausgangsfrage war ja eher, ob eine nicht vorhandene Qualifikation zum Gruppen- Zug oder Verbandsführer - und damit nicht die Möglichkeit die gesamte unterstellte Truppe im Einsatz zu führen gegeben ist - ein Ausschlusskriterium Leiter dieser Truppe zu sein.
Delegation von Aufgaben ist doch auch in der Feuerwehr gang und gäbe. Man beauftragt bspw. den Maschinisten Sprit zu tanken, einen Gruppenführer einen Ausbildungsdienst zu organisieren und durchzuführen usw. Durch diese Delegation von Tätigkeiten und Aufgaben verbleibt jedoch die Letztverantwortung auch weiterhin beim Beauftragenden. Heißt ich sollte mich auch mal vergewissern, ob alle Aufträge in meinem Sinne erledigt werden. Nicht immer aber ab und an mal schon...
Auf Einsätze übertragen würde ich auch den Wehrleiter mit der geringen Einsatzqualifikation nicht von seiner Verantwortung entbinden. Diese Verantwortung würde in diesem Fall u.a. bedeuten eine gute AAO zu schreiben, sodass bei alle Einsätzen den alarmierten Einheiten auch immer eine entsprechende Führungskraft mit Führungsmittel zur Verfügung steht.
Eigentlich nichts anders als es jetzt schon geben sollte :)
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