Rubrik | Einsatz |
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Thema | Beinaheunfall bei Einsatzfahrt | 24 Beiträge |
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 837978 |
Datum | 02.03.2018 11:12 MSG-Nr: [ 837978 ] | 3079 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Bürgerliches Gesetzbuch
Grundgesetz
Straßenverkehrsordnung
hallo,
Geschrieben von Udo B. Dabei hat doch gerade das Kammergericht Berlin den Einsatzfahrern mindestens 3 volle Tonfolgen (mindestens 10 Sekunden) Horn vor der Kreuzung ins Gebetsbuch geschrieben, sogar mehrfach. (u.a. KG Berlin vom 31.5.2007, AZ: 12 U 129/06)
hier im Kurztext:
Gericht: KG Berlin 12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 31.05.2007
Aktenzeichen: 12 U 129/06
ECLI: ECLI:DE:KG:2007:0531.12U129.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Quelle: juris
Normen: § 38 Abs 1 S 2 StVO, § 7 Abs 1 StVG, § 18 Abs 1 StVG, § 839 BGB, Art 34 GG
Amtshaftung: Haftung des Landes wegen eines Verkehrsunfalls mit einem im Einsatz befindlichen Polizeifahrzeug
Leitsatz
Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges für den gesamten Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung Wegerecht in Anspruch nehmen, so muss er blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nicht nur rechtzeitig einschalten, sondern auch so lange eingeschaltet lassen bis er den Kreuzungsbereich vollständig verlassen hat.
Schaltet der Sonderrechtsfahrer bei Einfahrt in eine für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung das Signalhorn erst in einem räumlichen Abstand von etwa 13,5 m und zeitlichen Abstand von 4,9 sec vor der Kollision für lediglich eine Tonfolge von ca. 3 sec Dauer dem Blaulicht zu, so geschieht dies nicht so rechtzeitig, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer dem Gebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO hätten nachkommen können, sofort freie Bahn zu schaffen.
Je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt.
Volltext:
Amtshaftung: Haftung des Landes wegen eines Verkehrsunfalls mit einem im Einsatz befindlichen Polizeifahrzeug
MkG Jürgen Mayer, Weinstadt
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