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RubrikSonstiges zurück
ThemaBrandschutztür verschließen9 Beiträge
AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)837970
Datum01.03.2018 21:46      MSG-Nr: [ 837970 ]1593 x gelesen

Hallo,
Geschrieben von Karl-Heinz S.Ist das so zulässig?
Es kommt drauf an ;-))

Grundsätzlich müsstest Du die Tür eigentlich ausbauen ;-)
Klar ist es zulässig, die Tür(öffnung!) zu verschließen, dann aber bitte richtig verschließen und in der Feuerwiderstandsklasse der Wand, da gemäß § 26 HBO Öffnungen in Trennwänden nur zulässig sind, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Ergo: nicht mehr benötigt, kein Fluchtweg --> nicht erforderlich --> nicht zulässig --> ausbauen und Wand nach Anforderung Brandschutznacweis / Baurecht feuerwiderstandsfähig verschließen. Ist jetzt auch nix neues, dass solche Öffnungen z.B. mit einer nichttragenden, raumabschließenden, einseitig beplankten Trennwandkonstruktion in der Laibung verschlossen werden. Dann ist auch das Drückerloch völlig wurscht.
Das ist der eigentlich baurechtlich richtige Weg, weil Geschrieben von -§ 13, Abs. 1 HBO Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass ... und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird ...
Bei Beachtung der baurechtlich-brandschutztechnischen Anforderungen gelten die Schutzziele v.a. des §§ 3 und 13 als eingehalten.


Könnte es jedoch sein, dass man grad nicht so genau weiß, ob die Öffnung nicht vielleicht in ein paar Tagen/Wochen/Monaten doch wieder erforderlich sein wird und der Drücker nur vorübergehend stört, wäre ggf. auch folgende Lösung denkbar. Es ist sicherzustellen, dass die Tür ihren Feuerwiderstand behält und nicht so verändert wird, dass sie nicht mehr den Vorgaben ihres Verwendbarkeitsnachweises entspricht. Das ist für Feuerschutzabschlüsse (FSA) im Regelfall eine allgemeine bauafsichtliche Zulassung (AbZ), die Nummer der AbZ und den Hersteller (bzw. Verwendbarkeitsnachweisinhaber) findest Du auf dem geprägten Schild im Falz. Darin steht, unter welchen Umständen/Einbaubedingungen/Instandhaltungsmaßnahmen der Feuerschutzabschluss den geforderten Feuerwiderstand dauerhaft und gebrauchsfähig sicherstellt.
Für den zuassungskonformen Einbau des FSA sollte es irgendwann mal eine Übereinstimmungsbestätigung für den Einbau durch den Handwerker gegeben haben. Den ehemals einbauenden / ausfüllenden Handwerker kann man dann fragen, unter welchen Umständen we das Drückerloch so verschließen kann, dass die Tür nach wie vor zulassungskonform ist, dies aber ggf. mit einer nicht wesentlichen Abweichung von der AbZ. Wenn der Herr Handworker schlitzig ist, dann lässt er sich dahingehend vom Verwendbarkeitsnachweisinhaber beraten, weil der im Regelfall der einzge ist, der die Grenzzustände und Versagensbedingungen seines Bauproduktes kennt und beurteilen kann. (Tja, der Nachteil der Entwicklungs- und Betriebsgeheimnisse ;-) ).
Sollte also der Geschrieben von Karl-Heinz S.VA-Schraubbolzen (passgenau als Sonderanfertigung einer Schlosserei) zufällig die passende Lösung sein und als nicht wesentliche Abweichung vom AbZ i.S.d. § 21, Abs. 1 2.HS sein und dies der Schlosser dann auch in Abstimmung mit dem Verwendbarkeitsnachweisinhaber so bestätigen, dann ists gut. Ansonsten würde ich von Bastelarbeiten die Finger lassen. Aber frag doch einfach mal jemand, der sich damit wirklich auskennt, den Verwendbarkeitsnachweisinhaber ;-)

Grüßla,
FP

Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin.

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