Rubrik | Ausbildung |
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Thema | Ausbildungsstand Wehrleiter | 47 Beiträge |
Autor | Erns8t S8., Regensburg / Bayern | 837908 |
Datum | 27.02.2018 13:26 MSG-Nr: [ 837908 ] | 4108 x gelesen |
Infos: | 06.03.18 EDITORIAL 3/18 ` Generationenwechsel ´
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Feuerwehrdienstvorschrift
Feuerwehrdienstvorschrift
Feuerwehrdienstvorschrift
Feuerwehrdienstvorschrift
Ich denke, dass das relativ eindeutig ist:
der Erlass Ausbildungsniveau Wehrleiter definiert das ganz schön:
1. Der Wehrleiter und sein Stellvertreter einer Ortsfeuerwehr, deren Einsatzstärke auf der Basis der eigenen Fahrzeuge unter 18 Einsatzkräften liegt, müssen als Voraussetzung die Gruppenführerausbildung nachweisen.
Der Wehrleiter und sein Stellvertreter einer Ortsfeuerwehr, deren Einsatzstärke auf der Basis der eigenen Fahrzeuge die Zugstärke oder mehr erreicht, sowie Gemeindewehrleiter und deren Stellvertreter müssen als Voraussetzung die Zugführerausbildung nachweisen.
2. Wehrleiter und dessen Stellvertreter ab einem Zug bis zwei Züge IstStärke aktiver Angehöriger nach Brandschutzbedarfsplan müssen über eine abgeschlossene Zugführerausbildung verfügen.
der Lehrgangskatalog für Sachsen sagt ähnliches
Lehrgang "Leiter einer Feuerwehr gemäß FwDV 2"
Voraussetzungen:
- Lehrgang Gruppenführer gemäß FwDV 2 (bei Einsatzstärke auf Basis der eigenen Fahrzeuge unter 18 Einsatzkräften)
- Lehrgang "Zugführer gemäß FwDV 2" (bei Einsatzstärke auf Basis der eigenen Fahrzeuge in Stärke von ein bis zwei Zügen, Gemeindewehrleiter, stellv. Gemeindewehrleiter)
- Lehrgang "Verbandsführer gemäß FwDV 2" (bei Einsatzstärke von drei und mehr Zügen)
Zumindest bei uns aus Bayern kenne ich das so, dass man sich zum Leiter einer Feuerwehr Lehrgang nur anmelden kann, nach der Wahl.
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