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Thema | Auch das Bayerische Rotes Kreuz muss für Fahrten auf österreichischen Autobahnen ein Pickerl kaufen | 17 Beiträge | ||
Autor | Timo8 B.8, Leinfelden-Echterdingen / Baden-Württemberg | 837263 | ||
Datum | 06.02.2018 19:34 MSG-Nr: [ 837263 ] | 2879 x gelesen | ||
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Hallo miteinander, laut Mautordnung der Asfinag https://www.asfinag.at/media/1459/mautordnung_version_08.pdf sind folgende Ausnahmen von der Maut definiert: 2.3.1 Permanente Ausnahmen Vor der Benützung von vignettenpflichtigen Autobahnen und Schnellstraßen muss an folgenden Kraftfahrzeugen keine Vignette angebracht werden: Kraftfahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind; Heeresfahrzeuge (§ 2 Abs.1 Ziffer 38 Kraftfahrgesetz 1967); Kraftfahrzeuge, die im Rahmen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (,,PfP-SOFA, BGBl. III Nr. 136/1998) eingesetzt werden; Kraftfahrzeuge, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden; Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Zollverwaltung, der Justizwache, ausländischer Sicherheitsbehörden gemäß § 2 Abs. 3 des Polizeikooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1999, sowie ausländischer Zoll- und Justizbehörden; Kraftfahrzeuge eines öffentlichen ausländischen Hilfsdienstes, einer ausländischen Feuerwehr oder eines ausländischen Rettungsdienstes, sofern an diesen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar außen angebracht sind und die Führung von Scheinwerfern bzw. Warnleuchten mit blauem Licht entsprechend dem Recht des ausländischen Zulassungsstaates berechtigter Weise erfolgt. insbesondere der letzte Abschnitt sollte das doch regeln, oder gibt es da etwas gegenteiliges, was ich da bislang noch nicht gefunden habe? Grüße Timo | ||||
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