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RubrikSonstiges zurück
ThemaAuch das Bayerische Rotes Kreuz muss für Fahrten auf österreichischen Autobahnen ein Pickerl kaufen17 Beiträge
AutorTimo8 B.8, Leinfelden-Echterdingen / Baden-Württemberg837263
Datum06.02.2018 19:34      MSG-Nr: [ 837263 ]2879 x gelesen
Infos:
  • 06.02.18 Feuerwehrverband Bayern: Achtung! Mautordnung in Österreich wurde geändert!

  • Hallo miteinander, laut Mautordnung der Asfinag
    https://www.asfinag.at/media/1459/mautordnung_version_08.pdf
    sind folgende Ausnahmen von der Maut definiert:

    2.3.1 Permanente Ausnahmen
    Vor der Benützung von vignettenpflichtigen Autobahnen und Schnellstraßen muss an folgenden
    Kraftfahrzeugen keine Vignette angebracht werden:
    Kraftfahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.
    Nr. 267, Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind;
    Heeresfahrzeuge (§ 2 Abs.1 Ziffer 38 Kraftfahrgesetz 1967);
    Kraftfahrzeuge, die im Rahmen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des
    Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden
    Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (,,PfP-SOFA, BGBl. III Nr. 136/1998)
    eingesetzt werden;
    Kraftfahrzeuge, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen
    einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in
    Europa oder der Europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der
    gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden;
    Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Zollverwaltung, der
    Justizwache, ausländischer Sicherheitsbehörden gemäß § 2 Abs. 3 des
    Polizeikooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1999,
    sowie ausländischer Zoll- und Justizbehörden;
    Kraftfahrzeuge eines öffentlichen ausländischen Hilfsdienstes, einer ausländischen
    Feuerwehr oder eines ausländischen Rettungsdienstes, sofern an diesen Scheinwerfer oder
    Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar außen angebracht sind und die Führung von
    Scheinwerfern bzw. Warnleuchten mit blauem Licht entsprechend dem Recht des
    ausländischen Zulassungsstaates berechtigter Weise erfolgt.


    insbesondere der letzte Abschnitt sollte das doch regeln, oder gibt es da etwas gegenteiliges, was ich da bislang noch nicht gefunden habe?

    Grüße Timo

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     06.02.2018 17:10 Jürg7en 7M., Weinstadt
     06.02.2018 18:21 Manu7el 7H., Gersthofen
     06.02.2018 18:59 Jürg7en 7M., Weinstadt
     07.02.2018 01:51 Manf7red7 B.7, Tittmoning
     07.02.2018 11:23 Jörg7 E.7 J.7, Lünen
     06.02.2018 19:17 Jürg7en 7M., Weinstadt
     06.02.2018 19:34 Timo7 B.7, Leinfelden-Echterdingen
     06.02.2018 20:30 Dirk7 S.7, Lindau
     06.02.2018 20:38 Timo7 B.7, Leinfelden-Echterdingen
     07.02.2018 01:43 Pete7r M7., Wien  
     07.02.2018 08:31 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     07.02.2018 20:30 Kars7ten7 W.7, Heikendorf
     07.02.2018 21:28 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     08.02.2018 17:42 Pete7r M7., Wien
     15.02.2018 17:25 Dirk7 S.7, Lindau
     23.08.2018 02:49 Manf7red7 B.7, Tittmoning
     29.08.2018 22:36 Dirk7 S.7, Lindau

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