Rubrik | Berufsfeuerwehr |
zurück
|
Thema | Unterlassene Hilfeleistung des Einsatzleiters? | 40 Beiträge |
Autor | Thom8as 8S., Coburg / Bayern | 837156 |
Datum | 04.02.2018 11:26 MSG-Nr: [ 837156 ] | 6447 x gelesen |
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
Geschrieben von Jürgen M.da ja durch die Löschzüge Hilfe geleistet wurde dürfte es da dann nicht um "Unterlassene Hilfeleistung" handeln
Die Löschzüge wurden alarmiert, rückten aus und erfüllten ihre Pflicht.
Der Einsatzleiter war zur Koordination beider Löschzüge eingesetzt und alarmiert. Demnach kam er seiner Pflicht und seiner Aufgabe nicht nach. Ich denke daher das es eine unterlassene Hilfeleistung ist, da er seine Pflicht und seine Aufgabe nicht erfüllte.
Im Moment der Alarmierung war auch nicht klar, in welchem Umfang das Schadensereignis vorliegt.
Wäre dies keine unterlassene Hilfeleistung, könnte ein alarmierter Einsatzleiter ja grundsätzlich eine Alarmierung ablehnen und "weiterschlafen", wenn "es mal wieder kalt" ist.
M. E. ist die Alarmierung einem Befehl gleichzusetzen, dem zu Folgen ist. Zudem hat der Beamte eine Garantenstellung, oder nicht?
Ich weiß es wirklich nicht, weil ich kein Jurist bin. Es ist nur meine laienhafte Einschätzung der Sachlage.
VG Thomas
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|