Streichen wir das Beispiel, das war wirklich dämlich formuliert.
Ich habe mich da eben noch ein bisschen in dem ein oder anderen Land eingelesen, und in NRW war es zu FSHG-Zeiten tatsächlich so, dass man eine verschlossene Tür als Unglücksfall i.S.d. § 1 FSHG angesehen hat, also doch klare (zumindest so klar wie Ölspuren...) Aufgabenzuweisung an die FW. Durch den neuen § 1 Abs. 3 BHKG ist die Hilfe der Feuerwehr in NRW jetzt auch subsidiär. Hat man da schon irgendwas gehört/gelesen, wie jetzt das Verhältnis zum § 8 PolG NRW sein soll? Mit gleichen Rechtskonstellationen wird in anderen Ländern ziemlich unstrittig die originäre Zuständigkeit der Polizei, mit Amtshilfeleistung durch die FW, begründet.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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