Rubrik | Einsatz |
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Thema | Doppelplus-Ungut: rote Ampel + Warnblinkanlage -> Unfall mit Privatauto | 27 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 834688 |
Datum | 31.10.2017 21:01 MSG-Nr: [ 834688 ] | 2256 x gelesen |
Infos: | 30.10.17 Feuerwehrmann verunfallt mit Privatauto an roter Ampel
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Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Geschrieben von Sebastian K.Sie können sich alle die Zeit lassen, die sie für das Erreichen des Gerätehauses unter Normalbedingungen nunmal brauchen. Oder zwingt die Einsatzteilnahme nach Brandschutzrecht zum sehr weiten Auslegen von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung?
Zur gebotenen Eile sollte alleine die Lage schon zwingen. Wenn mit Sondersignal ausgerückt werden soll, ist ja offensichtlich nicht nur Eile, sondern sogar höchste Eile geboten (§38(1) StVO). Das muss dann aber zwangsläufig schon auf der Anfahrt zum FWH gelten, und dann sollte es außer §35(8) StVO nicht viel geben, was die Eile hemmt.
Also im Rahmen der StVO und nicht unter "kreativer Auslegung" ihrer Vorschriften!
Geschrieben von Sebastian K.Und auch wenn rein rechtstheoretisch das Überfahren bei roter Ampel von den subjektiven Sonderrechten einzelner Feuerwehrangehöriger abgedeckt sein mag, nach der Rechtssprechung kommt der Einsatzfahrer selbst mit Sondersignalanlage selten ganz an anteiliger Schuld vorbei.
Du musst hier unbedingt zwei Dinge Trennen:
Das Überfahren der Ampel bei rot ist grundsätzlich durch die Sonderrechte gedeckt. Die Gefährdung oder gar Schädigung anderer aber nicht.
Wenn es also zum Unfall kommt liegt es nahe, dass hier trotz der grundsätzlich gerechtfertigten Rotlicht-Fahrt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt. Wie du schon ganz richtig anführst, gilt das natürlich auch mit Sondersignal.
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