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Rubrik | Kommunikationstechnik | zurück | ||
Thema | Handyverbot am Steuer soll auf u.A. auf BOS-Funk ausgeweitet werden - war: In welchen Fahrzeugen muss der Fahrer ... # | 101 Beiträge | ||
Autor | Prof8. D8r. 8Die8ter8 M.8, Bautzen / Sachsen | 833925 | ||
Datum | 27.09.2017 09:23 MSG-Nr: [ 833925 ] | 4893 x gelesen | ||
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Ich freue mich über diese wieder einmal sehr tiefgehende Diskussion einer wichtigen Rechtsfrage. Dem Verordnungsgeber (BMVI zusammen mit dem Bundesrat) kann man aber keine "schlampige Arbeit" vorwerfen, wenn man die Hintergründe ein wenig genauer betrachtet. Was allerdings auf den ersten Blick - und da gebe ich den Lesern recht - tatsächlich als Schlamperei erscheint. Der Begriff "Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)" wird durch § 4 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) BOS-Funkrichtlinie Bek. d. BMI v. 7. 9. 2009 B 5 670 001/1 definiert. Das war auch schon in einem der Diskussionsbeiträge zu diesem Thread zu lesen. Darin wurde aber vermutet, dass diese Definition nicht für die neue Vorschrift des § 35 Abs. 9 StVO gelten kann. Genau diese Definition hat jedoch der Verordnungsgeber in der Bundesrats-Drucksache 556/17 auf dessen Seite 32 zur Begründung herangezogen. Sicher ist das ein wenig kompliziert, aber der Verordnungsgeber kann das nicht anders machen, als der Gesetzgeber. Beide müssen ihre Definitionen in die Begründungen zu Gesetzen und Verordnungen hineinschreiben, weil Definitionen gesetzestechnisch in den Vorschriften zu viel Platz beanspruchen. Es ist eben ein gesetzgeberischer Kunstgriff. Die Gerichte, die diese Normen auslegen müssen, wissen dann schon, wo sie nach Definitionen suchen müssen, um auch neue Vorschriften richtig auslegen zu können. Herzliche Grüße an Euch alle Euer Dieter Müller Facebook: https://www.facebook.com/ivvbautzen Nur wer heil ankommt, kann retten. | ||||
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