Na also.
Ansonsten sehe ich in der Hauptsatzungsregelung kein rechtliches Problem, es wäre halt nur ziemlich bescheuert stur so zu verfahren.
Argumentativ gegen das: Nun soll der Antrag wohl abgelehnt werden mit der Begründung die Zeit zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit würde nur bei Arbeitnehmern gelten. Ein Selbstständiger könne sich ja raussuchen wann er arbeitet. würde ich die letzte Änderung des LBKG nennen. Vorher hatten Arbeitnehmer, die in Gleitzeit arbeiten, auch nur dann einen Freistellungsanspruch (und damit die Grundlage für die Lohnfortzahlung), wenn ein Einsatz in ihre Kernarbeitszeit fiel. Mit eben dem gleichen Argument, sie können sich ja außerhalb der Kernzeit aussuchen, wann sie ihre Arbeit verrichten. Mit der letzten Änderung wurde das dann in § 13 Abs. 4 glatt gebogen, jetzt kann der Gleitzeitler glaubhaft machen, dass er ohne den Einsatz gearbeitet hätte, und wird auch für die Zeit freigestellt.
Es wäre nur logisch, das auch auf die Lohnfortzahlung der Selbständigen sinngemäß zu übertragen.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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