Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Probleme gibts :-() - Feuerwehr in Dithmarschen: Rot ist nicht gleich | 11 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 831318 |
Datum | 27.06.2017 18:04 MSG-Nr: [ 831318 ] | 1299 x gelesen |
Strassenverkehrzulassungsordnung
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
Strassenverkehrzulassungsordnung
Geschrieben von Martin S.Durch die Montage einer Sondersignalanlage aber definitiv schon.
Das ist erstmal eine Behauptung.
Gibt es dafür auch einen Beleg oder zu mindestens eine Argumentationskette?
Geschrieben von Martin S.Auch wenn man den §52 StVZO als "Erlaubnisschein" für eine Sondersignalanlage sehen möchte, müssen die Fahrzeugpapiere spätestens aufgrund der veränderten Höhe des Fahrzeuges berichtigt werden.
Die Berichtigung der Fahrzeugpapiere (§13 (1) FZV) ist aber eine andere Baustelle als das Erlöschen der Betriebserlaubnis (§19(2) StVZO).
Dazu kommt, dass ausgerechnet Kräder und PKW (übliche Feuerwehrfahrzeuge auf Kleinbus-Fahrgestellen werden wohl als PKW typisiert sein) von der Verpflichtung nach §13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 FZV ausgenommen sind.
Geschrieben von Martin S.Wobei man sich auch wunderbar darüber streiten könnte, ob die "Einsatz- und Kommandofahrzeuge der Feuerwehren..." (§52 StVZO) durch Farbe und Blaulicht dazu werden, oder eben erst offiziell durch den entsprechenden Eintrag in den Fahrzeugpapieren ???
Genau, das kann man.
Und wenn hier der HU-Prüfer (bzw. dessen technische Leitung, die ihm die fachlichen Leitlinien seiner Arbeit vorgibt) und die Zulassungsbehörde unterschiedlicher Meinung sind, dann kann da genau das bei rauskommen, worüber hier berichtet wurde.
Wenn man jetzt allerdings berücksichtigt, dass §52 (3) StVZO für die Nummern 3 und 4 einen entsprechenden Eintrag der Fahrzeugart im Fahrzeugschein explizit fordert, für die Nummern 1 und 2 dagegen nicht, dann könnte man glatt auf die Idee kommen, dass das auch ganz bewusst nicht notwendig sein soll.
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