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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Aufwandsentschädigung in Hessen wo geregelt? | 5 Beiträge | ||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 830709 | ||
Datum | 06.06.2017 22:38 MSG-Nr: [ 830709 ] | 1279 x gelesen | ||
Guten Abend Dazu: -> FW MRN " Viernheim: Pauschale Aufwandsentschädigung für Feuerwehrmitglieder " Letztlich geht es um Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements von Feuerwehrleuten und um Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Viernheim insgesamt. Aus diesem Grunde hat der Magistrat der Stadt Viernheim im Einvernehmen mit der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr in seiner letzten Sitzung beschlossen, den Mitgliedern der Einsatzabteilung rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 je nachgewiesenem Einsatztag den Aufwand der An- und Abfahrt zum bzw. vom Feuerwehrgerätehaus in der Robert-Bosch-Straße eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 5 Euro jährlich nachträglich zahlen zu wollen. [...]Die sogenannte Feuerwehrdienst- und Reisekosten-Aufwandsentschädigungsverordnung vom 18. Dezember 2012 sieht nur für wenige Funktionen bei der Freiwilligen Feuerwehr eine Entschädigung vor. Davon profitieren beispielsweise der Stadtbrandinspektor, sein Stellvertreter und einige wenige weitere Funktionsträger, jedoch nicht die ebenfalls sehr aktiven Gruppenführer und Zugführer. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | ||||
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